Gemäß VStättVO muss in Versammlungsstätten eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, u. a. für Sicher-heitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen.
Diese Differenzierung ist in der GaVO nicht enthalten; hier wird konkret gefordert:
In geschlossenen Großgaragen muss über die Anforderung in Absatz 1 hinaus zur Beleuchtung der
Rettungswege vorhanden sein
- eine Sicherheitsbeleuchtung, die eine vom Versorgungsnetz unabhängige, bei Ausfall des Netzstroms
sich selbsttätig einschaltende Ersatzstromquelle hat, die für einen mindestens einstündigen Betrieb und eine Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lux ausgelegt ist.
Darf ich damit davon ausgehen, dass in der geschlossenen Großgarage mit vorhandener Sicherheitsbeleuchtung unbeleuchtete Rettungszeichen ausreichend sind?
Gruß Hannes