Hallo Herr Barsch,
als ´platte´ Einleitung für eine Antwort, Sicherheitstreppenhäuser selbst müssen nicht gewartet werden. ;-)
Haben Sie mit einem konkreten Fall zu tun ? Denn Sicherheitstreppenhaus ist nicht gleich Sicherheitstreppenhaus. Grundsätzlich unterscheidet man zwei Typen mit verschiedenen Variationen.
-1- Außenliegendes Treppenhaus mit Schleußenzugang über einen im freien Luftstrom liegenden Zugang (Balkon, Gang).
-2- Innenliegendes (oder geschlossenes) Treppenhaus mit Rauchverdrängungsanlagen (Überdruck~) und Schleußen.
Nach dieser Unterscheidung ist klar, dass zu Sicherheitstreppenhäuser ergänzende Bauteile (Türen) und technische Komponenten (Lüfter, ...) gehören.
Für DIESE bestehen unterschiedliche Wartungs- und sogar Revisionspflichten. Im Einzelnen ist dies dann den Systemzulassungen zu entnehmen. Beispielhaft müssen Lüftungsanlagen und dazugehörige Steuertechnik (Rauchmelder, Handtaster, Druckregelventile, ...) mindestens jährlich oder halbjährlich gewartet werden und aller drei Jahre erneut vom Sachverständigen abzunehmen.
Bei Sicherheitstreppenhäusern, für deren Ausbildung ´nur´ feuerhemmende und Rauchschutztüren Verwendung finden, sind keine konkreten Fristen benannt. Darüber hinaus sind aber eine allgemeine Betriebsbedingung zu beachten, die da lautet: "... die Funktionsfähigkeit ist ständig zu gewährleisten ... ".
In Verbindung mit weiteren Bestimmung beispielsweise zum Betrieb von Hochhäuser, der Benennung von Brandchutzbeauftragten, gehört es zu dessen Pflichten die Brandschutztüren kontinuierlich zu überprüfen. Nach den Hinweisen der Brandschutzordnugn Teil C wäre ein protokollierter wöchentlicher Kontrollrythmus auf Sicht und einfache Funktionsprobe ausreichend.
So, diese Ausführungen ohne groß in die Unterlagen zu schauen, die eine
oder andere Frist kann vielleicht kürzer oder länger sein.
Mit freundlichen Grüßen
Harald Dietrich