Hallo,
man muss hier erstmal prüfen, ob der Abschnitt 5.1.2 überhaupt zur Anwendung kommt, da dieser nur die Übertragung in andere Nutzungseinheiten etc. schützen soll. Habe ich einfach eine Wohnung im DG, ist 5.1.2 nicht anzuwenden, da es ja schon in der Wohnung brennt und dann ist es sowieso egal, was die Lüftung dort macht. Hier ist dann die Abschottung zu den anderen Wohnungen wichtig (TopSchott etc.)
Das "Problem" ist, dass die MLüAR unter 5.1.2 nicht die "harte Bedachung" in der Formulierung der MBO kennt (wählt eine andere Formulierung) und somit das System der harten Bedachung "unterläuft". Wenn man unterstellt, dass die Aussage "wenn diese Baustoffe von den Außenflächen der Lüftungsleitungen bis zu einem Abstand von mindestens 1,5 m gegen Brandgefahr geschützt sind" denen der harten Bedachung entspricht, dann wäre eigentlich nix zu tun, da die harte Bedachung mit den Kieselsteinen oder Betonplatten jegliche Baustoffe darunter "heilt" und hier auch nur als Beispiel dient.
Wenn man es Schutzzielorientiert sieht ist doch das Schutzziel, dass irgendwelche brennbaren Bestandteile aus dem Lüftungsanlagenrohr rauskommen und dann das Dach entzünden. Hat man jetzt die Harte Bedachung nach der MBO verbaut, wäre doch das Schutzziel erreicht. Mann könnte hier noch als Zusatzmaßnahme fordern, dass das Rohr im Bereich der Dachdämmung mit einer nichtbrennbaren Dämmung ausgestattet werden muss. Sozusagen die Conlitschale in der Dachdämmung. Dann hätte man doch eigentlich alles Erfüllt:
- Wenn das Rohr "warm" wird, schützt die nichtbrennbare Dämmung um das Rohr die übrigen Dämmstoffe vor einer Erhitzung ggf. vor Brandentstehung durch Wärme.
- Hat man die Harte Bedachung, dann ist man ebenfalls von außen geschützt.
- Und ist man zu Nahe an der Nachbarnutzungseinheit, ist's ja egal, da die Isolierung und die Harte Bedachung ja den Schutz herstellen.
- Und wenn ich festverglaste Oberlichter habe passiert auch nix, da es sich nicht um Öffnungen handelt.
So würde ich an die Sache rangehen, mit dem Amt sprechen und ggf. eine Abweichung beantragen, falls das notwendig wird.