brandsicher da der Fall in Hessen spielt laut Rechtsgrundlage die genannt wurde, wäre der Prüfsachverständige für Brandschutz nur in GK5 Regelbau im Verfahren (max. noch in GK4, wenn der Nachweisersteller keine Nachweisberechtgung in Hessen hat), sonst im Sonderbau wäre es die untere Bauaufsichtsbehörde (dort kann man meistens keine qualifizierte Antwort in solchen Fragen erwarten). GK1-3 Regelbau wäre dann ja im Verantwortungsbereich des Entwurfsverfassers.
Ich würde es so einstufen, dass es darauf ankommt, denn man kann es wie viele Situationen nur im Einzelfall bewerten (Größe, tatsächliche Nutzung aus der Bau- und Nutzungsbeschreibung, wo angeordnet, GK, RA im Treppenraum vorhanden/geplant etc.)
Letztendlich listet der § 38 Abs. 6 HBO ja schon recht klar auf, dass bei Kellergeschossen, Nutzungseinheiten über 200m² (außer Wohnungen, höherer Brandlast (Lager) und bei hoher Entzündungsgefährdung (Werkstätten) entsprechende feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüssse eingebaut werden müssen.
Daher sind alle anderen "Räume" dann erstmal sonstige Räume.
Im Kommentar gibt es nur einen Satz dazu: "Für die Türen zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten (§ 38 Abs. 6 S. Nr. 3), das sind insbesondere Wohnungen sowie Nutzungseinheiten mit bis zu 200m2, besteht die Anforderung „dicht- und selbstschließend" unabhängig von der Gebäudeklasse (wobei es nur GK3-5 betrifft).
Letztendlich ist ja mal die Frage ob ein wirklicher und klassischer "Trockenraum" der sonst keine andere Nutzung hat (insbesondere i.d.R. im Dachgeschoss / Dachraum) eine erhöhte Gefährdung bzw. Risiko darstellt gegenüber einer Wohnung mit 199 m²?!
Dazu hatte ich auch im Rahmen eines Feuertrutz Vortrages in 2022 eine Grafik gemacht zur Risikobewertung von Bränden bei Dachgeschossausbauten in Bezug zu Wohnungen die weiter unten brennen würden.