Hallo Arnold,
maßgebend ist IMMER die letztgültige Baugenehmigung!
Es ist daher erst einmal zweitrangig, was - in der zum Zeitpunkt der Bauantragseingabe bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde - in der jeweiligen Rechtsverordnung (hier: Beherbergungsstättenverordnung) stand.
Erstrangig ist, dass das Bestandsgebäude baulich UND nutzungstechnisch dem genehmigten Zustand entspricht und nicht rechtswidrig verändert wurde. Ist dies der Fall, besteht regelmäßig Bestandsschutz!
Natürlich kann auch der Bestandsschutz durchbrochen werden, aber nur von der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde, nicht aber von der Gemeinde, welche für die Feuerbeschau zuständig ist (Rechtsgrundlagen: „Verordnung über die Feuerbeschau“ in den jeweiligen Bundesländern).
Mein Rat: Erst auf Grundlage der letztgültige Baugenehmigung prüfen, ob das Bestandsgebäude dieser entspricht.
Wenn dies der Fall ist, wird es schwierig, die Forderungen aus der Feuerbeschau durchzusetzen.
Da müsste dann schon die Abwehr einer „erheblichen/konkreten“ Gefahr für Leben und Gesundheit erforderlich sind. Und dieser Sachverhalt muss durch die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde erst einmal begründet werden, und nicht durch die Gemeinde im Zuge einer Feuerbeschau.
MkG, R.Witzl