Guten Morgen liebe Kollegen,
ich stolpere gerade über die Wortlaute der Garagenverordnung im Zusmmenhang mit der Verkaufstättenbauverordnung. Die Konkrete Frage ist hier also:
Steht eine Verkaufstätte in unmittelbarer oder mittelbabrer Verbindung zu einer geschlossenen Großgarage, wenn diese über Aufzugsschächte miteinander Verbunden sind? die Aufzugsschächte haben in der Garage eine Schleuse!
Es ist kei
§2 Begriffe MVKVO
2Zu einer Verkaufsstätte gehören alle Räume, die unmittelbar oder mittelbar, insbesondere durch Auf-
züge oder Ladenstraßen, miteinander in Verbindung stehen; als Verbindung gilt nicht die Verbindung
durch Treppenräume notwendiger Treppen sowie durch Leitungen, Schächte und Kanäle haustechni-
scher Anlagen.
Die evtl. Zugehörigkeit wirkt sich hier auf die Größe des Brandabschnitts und damit auf das Erfordernis einer Sprinklerung in der Verkaufsstätte aus. Und wenn die TG dann noch zur VK gehört (auch wenn TG´s per def. nicht zu Verkaufräumen gezählt werden) dann müsste diese ja mit gesprinkert sein.
Die TG für sich würde aufgrund der Größe nach MGArStVO aber keine Sprinklerung benötigen, und das soll nach Möglichkeit auch so bleiben.
Im Zweifelsfall muss halt etwas um geplant werden, was in der frühen Projektphase auch kein Problem ist. Mir geht es daher nur im die reine Auslegung der Verordnungen.
Vielen Dank vorab
Gruß N.Hribal