Guten Tag Herr Drechsler,
ich formuliere die Frage etwas detaillierter, da eine Antwort in der BO m.M. nicht so klar geregelt wurde. Zumindest steht auch nicht´s in der VwVo drin.
Halle 1 und Halle 2 stehen 15, 50 m auseinander , beide Hallen haben ein Satteldach mit 20 ° DN , beide Längsseiten stehen parallel und die Giebelseiten jeweils auf einer Baulinie.
Meine "spitzfindige" Frage, wenn von dem einen Hallendach nun nur die eine Dachhälfte mit harter Bedachung ausgeführt wird, dann wäre der nach BO eingeforderte Abstand mit 24 m eingehalten.
Definiert die BO mit den 24 m .......eine Dachfläche oder besteht das Wort Dach nach BO aus den beiden Dachflächen??!
Hier geht es doch um die 24 m damit um die Entfernung einer Brandbeanspruchung durch Flugfeuer und strahlende Wärme.
@ bskonzept
die BO Sachs lässt für Wohngebäude der GK 1 und 2 auch geringere Abstände zu !
Danke
MFG RR