zur Info:
Einbauten (3.9, 5.5, 7.2.6) können in Industriebauten nach Abschnitt 6 und Abschnitt 7 IndBauRL eingeplant werden; eine brandschutztechnische Bemessung für Einbauten ist beides mal nicht erforderlich.
Ebenen (3.8, brandschutztechnisch bemessen) sind dagegen nur in Industriebauten mit Brandbekämpfungsabschnitten möglich, die gibt es jedoch nur in Abschnitt 7, nicht in Abschnitt 6 IndBauRL…
siehe 6.1.2 IndBauRL
Für Geschosse mit Ebenen kann der Brandschutz im Verfahren ohne Brandlastermittlung nicht nachgewiesen werden. !
Gruß
Hannes