Hallo Herr Wohmann
Herr Witzl hat eigentlich Ihre Fragen schon beantwortet. Kurze Erläuterung:
Das Gebäude ist ca. 120 Jahre alt. Nur für die Decken, welche im Zuge des DG Ausbaus im Jahr 2000 bis 2001 neu errichtet wurden, gilt kein Bestandsschutz (Decke über 2. OG, über dem DG bzw. unter dem Spitzboden). Zu diesem Zeitpunkt (nachträgliche Errichtung der beiden obersten Dachgeschosse) wurden feuerbeständigen Decken für Gebäude mittlerer Höhe gefordert (siehe Art. 32 BayBO 1998).
Die Decke über dem 2. OG ist massiv und erfüllt diese Vorgaben. Die Decke über dem Dachgeschoss bzw. unter dem Spitzboden hat keine nachweisbare Feuerwiderstandsfähigkeit.
Lediglich für die Trennung zum Dach gab es bauzeitliche Ausnahmen (siehe Art. 32 Abs. 11 BayBO 1998):
11) Bildet den oberen Raumabschluss keine Decke, sondern das Dach, so gelten die Absätze 1 bis 10 nicht.
Nach Art. 29 Abs. 1 der aktuellen BayBO gilt:
(1) 1Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall
ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.
2Sie müssen
- in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
- in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,
- in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend
sein.
3Satz 2 gilt
- für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sind; Art. 27 Abs. 4 bleibt unberührt.
Im Spitzboden sind keine Aufenthaltsräume vorhanden und auch für die Zukunft ausgeschossen weshalb nach jetzigem Baurecht an diese Decke keine Anforderungen in Bezug auf die Feuerwiderstandsfähigkeit gestellt werden. Aus diesem Grunde ergibt sich kein Handlungsbedarf.
Theoretisch sind Aufenthaltsräume aber nicht ausgeschlossen. Das bedarf aber den Einbau von Fenstern und die Erschließung der Spitzbodens über eine notwendige Treppe im Treppenraum (bisher Auszugstreppe auch Abweichung).
Der Bauherr wird darüber informiert, dass er hier nicht ganz rechtssicher gebaut hat (Darstellung der Abweichungen mit dem Hinweis dass diese im Freistellungsverfahren nicht genehmigt sind). Als Handlungsanweisung ist die Nutzung auszuschließen. Inwieweit er nachträglich einen Antrag stellt, steht auf einem anderen Blatt (keine schlafenden Hunde wecken).
Unterhalb des Spitzbodens befinden sich Büroräume von einem Nutzer, also keine Trennwände, weshalb der Art. 27 BayBO hier keine zusätzlichen Forderungen an die besagte Decke stellt.
Norbert Bärschmann