Hallo Herr Packroff -
jetzt kommt es darauf an, in welchem Bundesland Ihr Vorhaben ist, und auf welchem Stand die Bauordnung dort ist.
Bei den Ländern, die eine neue Bauordnung auf Grundlage der aktuellen Musterbauordnung eingeführt haben, z.B. wie hier in Sachsen 2004, steht unter dem Paragraphen für "tragende Wände, Stützen" klipp und klar, daß die dort aufgeführten Feuerwiderstände NICHT für Balkone gelten (sofern es sich um Balkone, und nicht um offene Gänge handelt, die als notwendige Flure dienen - also auch wenn ein zweiter Rettungsweg der jeweiligen Nutzungseinheit über den Balkon geht, gilt die Anforderung NICHT, denn es ist dann immer noch kein notwendiger Flur).
Falls Ihre Bauordnung das noch im Unklaren läßt, können Sie nur versuchen, anhand der Musterbauordnung zu argumentieren.
Oder eben ausführen, daß ein Balkon nicht zum Tragwerk eines Gebäudes gehört, und deshalb keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen sollten.
M. Koeppen