In Bayern wird bei den Gebäudeklassen 1-4 (kein Sonderbau) der Brandschutznachweis nicht geprüft und damit findet auch keine bauaufsichtliche Baustellenüberwachung statt. Deswegen obliegt bei diesen Gebäudeklassen das alleinige Risiko beim Bauherren und seinen Planern. Beim Sonderfall der Gebäudeklasse 4 wird jedoch zur Nutzungsaufnahme eine Konformitätserklärung verlangt. Ja wer soll denn die unterschreiben wenn nicht der Planer/Fachplaner?
Im oben geschilderten Fall (Sonderbau) wird also der Brandschutznachweis nicht bauaufsichtlich geprüft sondern durch einen Sachverständigen. So lese ich das aus der Schilderung heraus.
Und damit ist zumindest in Bayern die Behörde zu 100% raus. Sprich der Sachverständige gibt zur Baubeginnsanzeige eine Bescheinigung ab, dass er den Brandschutznachweis geprüft hat (Bescheinigung 1). Zur Nutzungsaufnahme wird bescheinigt, dass alle im BSN geforderten Maßnahmen auch umgesetzt wurden (Bescheinigung 2). Das ist doch genau das was oben gefordert wird und wer soll das denn sonst machen wenn nicht der Sachverständige? Also ist auch er dafür verantwortlich, dass die richtigen Materialien verbaut werden, dass die Vorgaben des BSN umgesetzt werden und dass sozusagen alles passt. Dies bestätigt er dann formal mit Unterschrift für die Behörde, ganz normaler Vorgang in Bayern.
Wenn wir als Behörde den BSN Prüfen haben wir meist nicht die Zeit für übertrieben viele Baustellenbesuche, da wird sich dann häufig mit Errichterbestätigungen und Materialnachweisen beholfen.
So steht das bei uns in den Bescheiden:
Bescheinigung 1
Über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Brandschutznachweises und das Vorliegen der Voraussetzungen für die erforderlichen Abweichungen ist dem Bauordnungsamt vor Baubeginn eine Bescheinigung des Prüfsachverständigen für Brandschutz nach Art. 62b Abs. 2 BayBO i. V. m. § 16 der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständige im Bauwesen (PrüfVBau) vorzulegen (Bescheinigung I).
Bescheinigung 2
Vor Aufnahme der Nutzung ist dem Bauordnungsamt eine Bescheinigung des Prüfsachverständigen über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des Brandschutzes nach Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayBO vorzulegen (Bescheinigung II).