Müssen Standardgebäude auf Grund der Vorgaben der Bauordnungen in Nutzungseinheiten (NE) oder Teilnutzungseinheiten (TNE) unterteilt werden?
Außerdem stellt sich die Frage müssen NE oder TNE in Standardgebäuden gebildet werden bzw. sind NE- oder TNE-Trennwände erforderlich, um das Abschottungsprinzip zu sichern. Die erforderlichen Trennwände von Räumen mit erhöhter Brandgefahr bleiben hier außer Betracht.
Ich verwende bei der Beantwortung dieser Frage die BayBO, da mir diese besonders gut bekannt ist und mit der Musterbauordnung weitgehend übereinstimmt. Außerdem gilt die Musterbauordnung in keinem Bundesland.
Wohngebäude mit einer Wohnung
• GK 1 keine Trennung in NE, keine Trennwände, Decken nach BayBO, offene Treppe zulässig
• GK 2 keine Trennung in NE, keine Trennwände, Decken nach BayBO, offene Treppe zulässig
• GK 3 keine Trennung in NE, keine Trennwände, Decken nach BayBO, offene Treppe Abweichung
• GK 4 keine Trennung in NE, keine Trennwände, Decken nach BayBO, offene Treppe Abweichung
• GK 5 keine Trennung in NE, keine Trennwände, Decken nach BayBO, offene Treppe Abweichung
Weitere Abtrennungen ergeben sich aus den Anforderungen an innere Brandwände, welche aller 40 m gefordert werden. Damit wird dem Abschottungsprinzip ausreichend Rechnung getragen. Offene Treppen über mehr als 2 Geschosse erfordern entsprechende Kompensationen. Das gilt auch für den Entfall des Ab. GK 3 geforderten Treppenraum.
Die Anforderungen an die Rettungswege erfordern in jedem Geschoss der Wohnung zwei Rettungswege. Wenn die Wohnung sich als einzige Nutzung in einem Hochhaus liegt, sind 2 bauliche Rettungswege oder ein Sicherheitstreppenraum erforderlich.
Wenn es sich um ein Wohngebäude mit nur einem Nutzer handelt und offene Treppen zu berücksichtigen sind, ist die Gebäudeklasseneinstufung entsprechend der Gebäudehöhe und der Größe der Nutzungseinheiten risikogerecht. Die Flächenbegrenzung bei der Gebäudeklasseneinstufung, welche sich bei NE mit mehr als 400 m² ergibt, ist zu berücksichtigen. Das ergibt sich vor allen durch die offenen Decken und der sich dadurch möglichen Brandausbreitung über mehrere Geschosse.
Wohngebäude mit mehreren Wohnungen (Wohnungen sind NE)
• GK 1 Trennung in NE, wenn mehrere Wohnungen in einem Geschoss dann Trennwände nach BayBO, Decken nach BayBO, offene Treppe zulässig
• GK 2 Trennung in NE, wenn mehrere Wohnungen in einem Geschoss dann Trennwände nach BayBO, Decken nach BayBO, offene Treppe zulässig
• GK 3 Trennung in NE, wenn mehrere Wohnungen in einem Geschoss dann Trennwände nach BayBO, Decken nach BayBO, offene Treppe innerhalb einer Wohnung bis zu 2 Geschosse und 200 bzw. 400 m² zulässig
• GK 4 Trennung in NE, wenn mehrere Wohnungen in einem Geschoss dann Trennwände nach BayBO, Decken nach BayBO, offene Treppe innerhalb einer Wohnung bis zu 2 Geschosse und 200 bzw. 400 m² zulässig
• GK 5 Trennung in NE, wenn mehrere Wohnungen in einem Geschoss Trennwände nach BayBO, Decken nach BayBO, offene Treppe innerhalb einer Wohnung bis zu 2 Geschosse und 200 bzw. 400 m² zulässig
Weitere Abtrennungen ergeben sich aus den Anforderungen an innere Brandwände, welche aller 40 m gefordert werden.
Bei entsprechend vielen Wohnungen in einem Geschoss sind notwendigen Flure erforderlich, um die Wohnungen mit dem Treppenraum oder dem Ausgang ins Freie zu verbinden (nur GK 3 bis GK 5). Neben den Brandwänden, den Treppenraumwänden ergeben sich auch durch die Flurwände Verbesserungen im Abschottungsprinzip.
In der Regel sind die Wohnungen nicht größer als 400 m² und führen nicht über mehr als 2 Geschosse. Damit ist die Gebäudeklasseneinstufung in alle Gebäudeklassen möglich und risikogerecht.
Wenn einzelne Wohnungen größer sind oder sich über mehr als 2 Geschosse erstrecken ist die Einstufung in die GK 4 auszuschließen.
Nachher stelle ich noch die Büronutzungen ein, da das sonst zu undurchsichtig würde?
Norbert Bärschmann