Maschinen sind in der IndBauRL nicht geregelt, weshalb nach baurechtlichen Vorgaben keine Maßnahmen bzw. keine Löschanlagen erforderlich sind. Das würde auch keinen Sinn ergeben, da die Maschinen eingebaut werden und später ersetzt werden, ohne das sich am Gebäude was ändert.
Wenn sich wegen der Maschine besondere Gefährdungen ergeben, sind auf Grundlage der Maschinenrichtlinie entsprechende Maßnahmen festzulegen (europäisches Recht, welches durch das Produktsicherheitsgesetz in Deutschland umgesetzt wird). In der Regel sind entsprechende Maßnahmen vom Maschinenhersteller umzusetzen. Dabei handelt es sich nicht um Baurecht, sondern um „Produktrecht“.
Zusätzlich muss der Betreiber vor Inbetriebnahme eine Gefährdungsbeurteilung machen, in der die konkreten Randbedingungen Berücksichtigung finden, weshalb ggf. zusätzliche Maßnahmen umzusetzen sind. Dabei handelt es sich um Arbeitsschutzrecht auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes bzw. der BetrSichV.
Viele Druckmaschinen benötigen eine Objektlöschanlage, auch wenn diese nicht so hoch sind.
Festzuhalten ist, dass der Brandschutz nur funktioniert, wenn die zutreffenden Vorgaben umgesetzt werden und das unabhängig von der jeweiligen Rechtsgrundlage.
Norbert Bärschmann