Hallo RR,
Wenn das Löschwasser nun nachgewiesen wurde, besteht zur Brandlastermittlung kein Grund mehr.
Abgesehen davon, dass die Brandlastermittlung eigentlich für die Anwendung des Abschnittes 7 der MIndBauRl Voraussetzung ist, könnte ich mir grundsätzlich den Weg einer Brandlastbeschränkung über einen Brandlastnachweis in besonderen Einzelfällen vorstellen. Bei uns z.B. für eine Riesenhalle aus nichtbrennbaren Stoffen, in der nur Steine gelagert werden.
Die MIndBauRl formuliert ja unter 5.1 -Löschwasserbedarf- "im Benehmen mit der Brandschutzdienststelle". Das beinhaltet nach meiner Auffassung, dass auch Sonderlösungen möglich sind, wenn die Brandschutzdienststelle einverstanden ist.
Die Brandlastermittlung müsste aber dann als Vorschlag des Bauherrn für eine Lösung vorgelegt werden und kann ihm nicht durch die Bauaufsicht aufgezwungen werden.
Allerdings ist das bei uns unüblich, denn die Bemessung des Löschwassers nach MIndBauRl, egal ob Abschnitt 6 oder 7, bemisst sich nach den Brandabschnittsflächen. Und da ist es formal egal, ob die Halle nach Abschnitt 6 mit Holz oder Metallwaren vollgelagert ist.
Für den Einsatz macht das sehr wohl einen Unterschied, sieht der Gesetzgeber aber keine Unterscheidung für vor.
Und wenn morgen sich die Nutzung ändert, ploppt das Problem wieder auf...
Gruß
Matthias Bußmann