Wie schon beschrieben stellt die Vorgabe EI1 30 Sa C5 eine höhere Anforderung an die Tür als das in Deutschland für Türen beispielsweise in feuerbeständigen Wänden gefordert wird. Also ist diese zulässig, soweit keine Rauchdichtigkeit gefordert wird (z. B. nicht als Treppenraumtüren).
Die Temperaturen im Spaltbereich der Türen mit dem Index 1 dürfen nach der Beflammung durch ETK nicht so hoch sein (ca. 180 K). Oder umgekehrt dürfen Türen mit Index 2, welche in Deutschland als Feuerschutzabschlüsse (besser Türen) zulässig sind bis zu 360 K erreichen. Die genauen Messpunkte sind mir nicht bekannt.
Das macht auch Sinn, da im Bereich von Türen keine Brandlasten liegen können.
Für Schachtabschlüsse, welch ggf. mit Vorhängen zugehängt werden können, ergeben sich solche Anforderungen mit Index 1. Die Vorhänge werden sonst entzündet. Das gilt auch für Möbel, welche direkt an oder vor die Schachtwandverschlüsse gestellt werden.
Die Aussagen gehen auch etwas genauer. Aber ich möchte für diese Antwort nicht die Norm lesen.
Norbert Bärschmann