Hallo Herr Vonhof,
ich nehme an, Sie beziehen sich auf Bayern und ausschließlich auf Gebäude auf demselben Grundstück?
In NRW gibt es im §6 Abs.10 BauO NRW zumindest einen Vorbehalt, dass Abstandsflächen unterschritten werden können, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.
Und da kommt die Brandschutzdienststelle meist wieder auf die 5m in Anlehnung an den Nachbarschutz, wenn sich z.B. Gebäudeöffnungen gegenüber liegen.
Könnte dann im Einzelfall auch weniger sein...
Wenn der Abstand wie im vorliegenden Fall nur 3,6m anstatt der 4,0m beträgt, ist das natürlich schon ein Problem, nämlich allein schon aus formalen Gründen.
Das kriegt man vermutlich auch wieder in den Griff, aus meiner Sicht aber nur durch ein neues Genehmigungsverfahren.
Gruß
Matthias Bußmann