Das wird von Bundesland zu Bundesland mal wieder unterschiedlich ausgelegt. In Bayern hat das Bauministerium (jedenfalls mir gegegenüber) eindeutig verlauten lassen, "Die Wände von Wohnungen zu notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen sind keine Trennwände; an diese Wände werden die Anforderungen an Wände notwendiger Flure bzw. notwendiger Treppenräume gestellt." Ich bilde mir ein, ich habe auch mal Rübel gefragt, aber finde dazu gerade nichts.
Ist aber eigentlich auch egal, weil hfh+M Wände erfüllen faktisch fb, und dann ist ja auch wieder gut.
Was gerne vergessen wird, sind die höheren Anforderungen, wenn an dem Treppenraum eine Garage liegt (diesmal für NRW, ist aber überall so) § 122 (13) SBauVO: "Soweit in Teil 5 dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile von Garagen die Anforderungen der BauO NRW 2018 an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden."
So, jetzt sind die Treppenraumwände auf einmal in der Bauart einer Brandwand herzustellen. Aber welche Teile, oder alle? Wie ist das zu bewerten, wenn ein Rettungsweg der Garage über den Treppenraum führt, und wenn nicht? Bisher konnte mir noch keiner schlüssig erklären, welche Teile der Treppenraumwände dann wie zu planen sind.
Gruß
Alexander Vonhof