Das ist in Bayern geregelt (siehe Art. 54 Abs. 5, und 6 BayBO).
Ich bezweifele aber ob diese Erleichterung für bestehende und genehmigte Gebäude bei dem Beispiel zur Anwendung kommen kann.
Sie haben ja keinen vorhandenen Treppenraum mit der darin liegenden Treppe, welcher nicht geändert wird. Eine Mödernisierung des Brandschutzes ist Ihre Maßnahme auch nicht.
Deshalb bleibt lediglich der Weg über die Beantragung einer Abweichungen, z. B. wegen günstiger Randbedingungen. Ggf. ist die Treppe ausreichend dimensioniert, so dass ein Versagen in den geforderten 30 min nicht zu erwarten ist. Brennbar darf die Treppe sein.
Norbert Bärschmann