Im Gebäudebestand finden sich leider immer wieder Dinge, die eigentlich nie hätten hergestellt werden dürfen. Oft bleibt auch unklar, wie es dazu kommen konnte und wer dafür verantwortlich ist.
Im Forum wurde bereits eine ganz ähnliche Frage von Feuer-Hewi vom 21.02.12 diskutiert: "Gemeinsame BW auf Grundstückgrenze mit Öffnung - BayBO". Aber da diese Dikussion nun schon über zehn Jahre her und meine Fragestellung doch ein klein wenig anders ist, erlaube ich mir einen neuen Beitrag zu beginnen.
In meinem konkreten Fall dreht es sich um zwei bestehende Rückgebäude, Rücken an Rücken an der Grundstückgrenze.
Jedes der beiden Rückgebäude steht vollständig auf dem eigenen Flurstück und hat seinen eigenen Eigentümer mit einem eigenen Sachversicherer. Anfänglich hatte auch jedes dieser beiden Rückgebäude noch seine eigene Brandwand als öffnungslose Gebäudeabschlusswand, bis schließlich ein Mieter/Betreiber daherkam, der beide Rückgebäude gemeinsam mieten und nutzen wollte und hierfür scheinbar auch zwei Mietverträge unterschrieben hat. Kurzerhand wurden die öffnungslosen Gebäudeabschlusswände durchbrochen und in einer der Wände eine zweiflüglige Brandschutztür (Feuerschutzabschluss) eingebaut. Die genauen Details (Bauantrag, Bauantragpläne) sind mir leider nicht bekannt, aber in den Akten der unteren Bauaufsicht fand der heutige Architekt tatsächlich einen Planausschnitt mit Eintragung der Doppeltüranlage und einer keinen Distanztreppe, zum Ausgleich des Höhenunterschiedes zwischen den Bestandsbauwerken.
In der aktuellen BayBO ist hier klar und eindeutig nachzulesen: "Brandwände sind erforderlich als Gebäudeabschlusswand [...], wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden [...]".
"Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. Sie sind in inneren Brandwänden nur zulässig, wenn [...]".
Und das ist keine Erfindung der Neuzeit, schon in der BayBO von 1962 stand nämlich: "Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. Sie können in inneren Brandwänden gestattet werden wenn die Nutzung des Gebäudes es erfordert".
Wir haben hier nach wie vor zwei eigenständige Rückgebäude auf eigenen Grundstücken mit getrennten Eigentümern, von einer inneren Brandwand kann also keine Rede sein. Nur aufgrund einer gemeinsamen Nutzung druch einen Mieter/Betreiber werden schließlich Gebäudeabschlusswände an der Grundstückgrenze nicht zu "inneren Brandwänden". Ich gehe im Moment auch davon aus, dass beide Rückgebäude jew. über die Hauptgebäude ver- und entsorgt werden (Wasser, Abwasser, Strom, Telefon/Internet).
Bei der damaligen Fragestellung von Feuer-Hewi hatte ich vorgeschlagen, die Öffnung in der BW auf Grundstückgrenze bei beiden Grundstücken zumindest über eine Grunddienstbarkeit abzusichern.
Leider gibt es in Bayern kein Baulastenverzeichnis bei der zuständgigen Bauaufsicht, d.h. ohne Grundbuchauszüge vom Amtsgericht, bleibt unklar, ob und was hier hier seinerzeit vereinbart wurde.
Sorgen wird man sich hier aus Sicht des Brandschutzes zwar nicht machen müssen, aber der Zustand ist m.E. nicht legal. Roland Witzl hat hier gerade in einer parallelen Diskussion geschrieben (sofern hierfür wirklich eine Baugenehmigung vorliegt) wäre "damit die Baugenehmigung formell legal, materiell aber illegal".
Wie seht Ihr die Situation, gibt es hier (außer der Aufklärung des unbedarften Mietes gegenüber dieses Umstands) Handlungsbedarf?