Dazu noch der Bezug auf zwei Gerichtsurteile:
"Fliegende Bauten sind nach der Legaldefinition des Abs. 1 bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Es muss sich also um bauliche Anlagen i. S. d. § 2 Abs. 1 handeln. Zur Eignung, an verschiedenen Orten aufgestellt und zerlegt zu werden, gehören das Fehlen einer festen, auf Dauer gedachten Beziehung der Anlage zu einem Grundstück und eine das häufige Auf- und Abbauen ermöglichende Konstruktion. Die Bestimmung obliegt grundsätzlich demjenigen, der die bauliche Anlage in der vorausgesetzten Weise verwenden will und dies nach außen erkennbar bekundet hat, was regelmäßig durch Stellung des Antrags auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung oder nachfolgend durch die Anzeige nach Abs. 7 geschieht. Lässt sich nicht schon der Natur der Anlage entnehmen, dass sie für wiederholtes Aufstellen an verschiedenen Orten bestimmt ist, wie bei baulichen Anlagen der Schausteller, muss die Bestimmung der zuständigen Behörde gegenüber dokumentiert werden und wird als Gegenstand des jeweiligen Antrags auch Inhalt der Ausführungsgenehmigung oder der Gebrauchsabnahme. Die Bestimmung muss auf wiederholtes Aufstellen und Zerlegen gerichtet sein, wofür der Vorbehalt, eine bauliche Anlage in einem ungewissen Zeitpunkt einmal zu demontieren und wieder aufzubauen, nicht genügt (vgl. VGH Bad.-Württ., BRS 39 Nr. 146 und OVG Saarl., BRS 46 Nr. 202)."
"Werden Anlagen, die für ein wiederholtes Aufstellen und Zerlegen geeignet sind, dauernd oder längerfristig an ein und demselben Platz aufgestellt, ohne dass ihr Standort verändert wird, sind sie bauliche Anlagen, die dem gewöhnlichen bauaufsichtlichen Verfahren unterworfen sind, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2018 – 10 B 192/18"
Gruß
C. Lammer
Quellennachweis: rehm, Bauordnung NRW