Hallo Herr Drexler
Danke für das indirekte Lob.
Ich verstehe aber Ihre Aussage nicht. Wo unterscheiden sich unsere Meinungen?
Die eingefügte Definition für Nutzungseinheiten ist von einem Studenten und in den Aussagen nach meiner Auffassung richtig. Es könnten noch Aussagen dazu kommen, damit alle Stellen der Bauordnung bzw. die unterschiedlichen Erwähnungen des Wortes Nutzungseinheit berücksichtigt werden.
Nach meiner Auffassung ist diese Definition etwas zu lang, aber die vielen Stellen an denen in den Bauordnungen oder in den Sonderbauverordnungen das Wort Nutzungseinheit gebraucht wird, macht eine allgemeingültige Definition fast unmöglich. Der Gesetzgeber hat offensichtlich deshalb keine allgemeingültige Definition vorgegeben.
Ich versuche Nutzungseinheiten an Beispielen darzustellen.
Ein Hotel oder eine Schule ist eine Nutzungseinheit. Das gilt auch für ein Kaufhaus. Diese Meinung wurde für Bayern von der Obersten Bauaufsichtsbehörde (OBB), wegen mehrerer Anfragen bestätigt.
Wenn sich beispielsweise in einem Gebäude zwei Hotels befinden, dann haben wir zwei Nutzungseinheiten. Die Zahl der Nutzungseinheiten erhöht sich entsprechend, wenn noch Wohnungen in solch einem Gebäude sind (eine Wohnung = eine NE).
Die Flächen von Nutzungseinheiten sind in der Fläche nicht begrenzt (was ich immer wieder höre).
Wenn ein Hotel durch Trennwände oder Decken in mehrere brandschutztechnisch abgetrennte Bereiche unterteilt wird, dann ist das nach wie vor ein Hotel bzw. eine Nutzungseinheit. Das gilt auch für Schulen und Kaufhäuser und……
Ein Hotel oder ein Kaufhaus kann mehrere hundert Meter lang sein und wird durch Brandwände in Brandabschnitte unterteilt. Es bleibt aber eine Nutzungseinheit. Lediglich wenn eine Hotel oder eine Schule sich in mehreren Gebäuden befinden, ist jedes Gebäude eine Nutzungseinheit (Aussage der OBB in Bezug auf Schulen).
Eine Schule mit Fußbodenhöhe von mehr als 7 m, weniger als 13 m und mehr als 400 m² Fläche wird in die GK 5 eingestuft. Wenn diese Schule durch Decken und oder Trennwände in "Teilnutzungseinheiten mit eigenen Rettungswege" jeweils bis 400 m² unterteilt wird, dann bleibt es bei der Einstufung in die GK 5. Es ergibt sich dadurch ggf. die Vertretbarkeit entsprechend der GK 4 Abweichungen zuzulassen (Aussage der OBB). Unabhängig von dieser Aussage sind Abweichungen immer zulässig, wenn das betreffende Schutzziel im vorgegebenen Sicherheitsniveau erreicht wird.
Ein Gebäude wird von einer Firma ausschließlich als Bürogebäude genutzt. Dann ist das eine Nutzungseinheit. Diese kann (aber muss nicht) in mehrere Teil-Nutzungseinheiten unterteilt werden. Die brandschutztechnische Unterteilung erfolgt bei entsprechender Ausdehnung durch Decken, Brandwände und ggf. notwendige Flure. Trennwände sind nicht erforderlich.
Flure sind nicht zwingend, wenn die Rettungswege anderweitig sichergestellt werden. Beispielsweise sind keine notwendigen Flure erforderlich, wenn alle notwenigen Rettungswege direkt ins Freie führen (EG oder Laubengang). Das gilt auch wenn alle Aufenthaltsräume direkt an einem Treppenraum angeschlossen sind.
Wenn sich innerhalb der zulässigen Brandabschnittsausdehnung ein so genanntes Großraumbüro befindet (bis 1.600 m² ohne Abweichung), dann ist auch kein Flur erforderlich. Der Großraum liegt direkt an einem oder 2 Treppenräumen (Sonderbau bei entsprechende Nutzung 2 bauliche Rettungswege).
In Kombibüros sind auch keine notwendigen Flure vorzusehen, wenn die für die abgetrennten Räume erforderlichen Maßnahmen eingeplant werden. Zu nennen sind Sichtbeziehungen und ggf. noch Internalarmierung. Der Hamburger Bauprüfdienst hat entsprechende Regeln für Hamburg eingeführt. In anderen Ländern oder Städten gibt es auch interne Vorgaben.
Wenn notwendige Flure vorgesehen werden, dann sind die Vorgaben für notwendige Flure umzusetzen. Alternativ können entsprechend begrenzte Teilnutzungseinheiten die Fluranforderungen ersetzen. Diese müssen wie jede Nutzungseinheit eigene Rettungswege haben.
Norbert Bärschmann