In einer erdgeschossigen Industriehalle befindet sich eine Lackieranlage, welche von den Nachbarbereichen feuerbeständig abgetrennt ist. Die Tür zur Halle ist feuerhemmend, dicht und selbstschließend.
Der Lackierraum überragt die erdgeschossige Halle um ca. 3 m. Die Lüftungsanlage, welche lediglich die Lackieranlage versorgt, ist durch nichtbrennbare Bauteile eingehaust (Wetterschutz). Die Wand zwischen der eingehausten Lüftungsanlage und der Lackieranlage ist im Bestand massiv aber ohne Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit ausgeführt.
Oberhalb der erdgeschossigen Halle führen die Lüftungsleitungen aus dem oberen Bereich der Lackieranlage direkt in die zugehörige Lüftungsanlage, welche ausschließlich die Lackieranlage versorgt.
Diese Leitungen sind im Bestand schon teilweise mit BS- Klappen ausgerüstet. Eine pauschale Forderung nach Brandschutzklappen bei Durchdringung von feuerbeständigen Bauteilen ergibt sich aus der Baugenehmigung aus den neunziger Jahren.
Wegen Umbau der Lackieranlage und Neustrukturierung der Absaugung sind weitreichende Änderungen erforderlich.
Um die erforderlichen Maßnahmen festzulegen, wurde eine Besprechung einberufen.
Ein anwesender Vertreter der Berufsgenossenschaft bzw. der bestelle Aufsichtsbeamte forderte Brandschutzklappen aus brandschutztechnischer Sicht, mit dem Ziel eine Brandausbreitung zwischen dem Lackierraum und der Lüftungsanlage auszuschließen. EX- Schutzgründe für die Forderung nach BS- Klappen wurden ausgeschlossen. Der Ausfall der Lüftungs- bzw. Absauganlage solle so weit wie möglich ausgeschlossen werden, da mit der Absauganlage die Bildung von Ex- Bereichen verhindert werden soll. Die Brandschutzklappen sind lediglich für den Brandfall erforderlich.
Mein Einwand:
Die Forderung aus der bauzeitlichen Baugenehmigung betrifft nur die die Durchdringung von notwendigen feuerbeständigen Bauteilen. Es handelt sich offensichtlich um einen Schreibhilfesatz ohne genauen Bezug zur konkreten Situation.
Die Trennwand zwischen dem Lackierraum und der Lüftungsanlage (oberhalb des Hallenbereichs) wird durch ein Stahltragwerk getragen, weshalb die Feuerwiderstandsfähigkeit zumindest angezweifelt werden muss.
Da keine „notwendige“ feuerbeständige Wand überbrückt wird, müssen zwischen dem Lackierraum und der Lüftungsanlage keine BS- Klappen eingebaut werden.
Die Leitungen dienen zur Belüftung des Lackierraumes und als Absaugleitungen und sorgen für „atembare Luft“ in der Lackieranlage. Außerdem wird die Bildung von EX- Bereichen verhindert. Deshalb sind BS- Klappen meist nicht zugelassen (vergleichbar Dunstabzugsleitungen von Großküchen). Lediglich wenn im abzusaugenden Luftstrom die MAK-Werte nicht überschritten werden, sind BS- Klappen zulässig.
Der Alternativvorschläge des Aufsichtsbeamten:
1.Einhausung der Lüftungsleitungen und der anderen Komponenten der Lüftungsanlage innerhalb der Wetterschutzeinhausung oder
2.Führung der Lüftungsleitungen aus der Lackieranlage über die Außenwand im Freien und weiter an der vorhandenen feuerbeständigen Wand vorbei in die durch den Wetterschutz eingehauste Lüftungsanlage.
Der Bauherr und der Aufsichtsbeamte haben sich auf die 2. Variante geeinigt, welche umgesetzt werden soll.
Mein Einwand:
Der 1. Vorschlag ist sinnlos, da sich so keine brandschutztechnische Trennung zwischen dem Lackierraum und der Anlagentechnik in der Lüftungsanlage ergibt (unabhängig von der fehlenden Forderung einer solchen Trennung).
Der 2. Vorschlag ist zulässig aber ebenfalls nicht erforderlich.
Beide Vorschläge können als Schildbürgerstreich eingeordnet werden, was ich so kommunizierte.
Die Lüftungsleitung muss lediglich bei Überbrückung von anderen feuerbeständig abzutrennenden Bereichen entsprechend feuerwiderstandsfähig ausgelegt werden, wenn keine BS- Klappen zur Anwendung kommen sollen.
Das träfe bei diesem Bauvorhaben zu, wenn die Lüftungsleitung ca. 3 m tiefer durch die feuerbeständige Hallenwand und dann durch die feuerbeständige Hallendecke in die darüber liegende Lüftungsanlage geführt wird.
Bei dieser feuerbeständigen Ausführung der Lüftungsleitung in den Nachbarbereichen sind keine Brandschutzklappen erforderlich. Der Lackierraum ist über die Lüftungsleitungen mit der Lüftungsanlage offen verbunden, was auch zulässig ist. Das gleiche trifft zu, wenn die gewählte Variante über die Außenwand umgesetzt wird. Dann entfällt lediglich die feuerbeständige Einhausung, da die Leitungsführung nicht durch andere Bereiche führt.
Aber was am naheliegenden und einfachsten umsetzbar und vor allem am kostengünstigsten ist, wurde nicht akzeptiert. Ich meine damit die Führung der Lüftungsleitung durch die vorhandene nicht notwendige massive Wand ohne jegliche Brandschutzklappen.
Ich habe zuvor dargestellt, dass zwischen dem Lackierraum und der Einhausung der Lüftungsanlage eine offene Verbindung zulässig ist. Auch durch die gewählte Variante 2 ergibt sich die offene Verbindung über die Lüftungsleitungen ohne Brandschutzklappen.
Fazit:
Zusammengefasst halte ich fest, die Lackieranlage besteht aus dem Lackierraum und der zugehörigen Lüftungsanlage, welche keine anderen Bereiche versorgt. Zwischen diesen beiden Räumen sind keine raumabschließenden Bauteile mit Feuerwiderstandsfähigkeit oder auch Brandschutzklappen erforderlich. Zusätzliche Anforderungen an die Trennung vorgenannter Räume sind aus Sicht des EX- Schutzes nach Aussage des Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft nicht erforderlich.
Meine Frage:
Erkläre ich die Situation zu schlecht oder stehe ich hier auf dem Schlauch?
Norbert Bärschmann