Hallo Herr Lang,
die Sache mit den 30 cm steht ja nun in jeder Bauordnung. Und dann steht da noch, welche Ausnahmen zulässig sind. Handelt es sich bei der Doppelhaushälfte um Gebäudeklasse 5?
Wenn man von Wand und Dach spricht, muss man überlegen wo welches Bauteil endet, je nach Bauteildicke. Wenn Ihr neuer Dachaufbau 35 cm dick ist, z.B. eine Aufdachdämmung aus PU, und die Oberseite 30 cm höher liegt als die Nachbardeckung, dann ist der Höhen-Überstand keine Wand. Aber bis zur Dachhaut muss die Wand in der für sie bestimmten Bauart doch geführt werden. Dabei müssen wir am Bau den wie auch immer gesetzten Grenzwert für die Wärmebrücke einhalten. Das Detail muss also konstruktiv gelöst werden, um auf einen gemeinsamen Nenner zu kommen. Es wäre eine Lösung, einen Randstreifen der Dachdämmung aus Steinwolle zu bauen, wobei man klären muss, wie die außenseitige Bekleidung der Überdachführung befestigt wird.
Mit dem Lesen der jeweiligen Vorschrift aus der Bauordnung muss man Verstehen, was diese bezwecken soll. Ist die Brandweiterleitung eine bestimmte Zeitdauer zu verhindern? Ja. Wenn man verstanden hat, kann man konstruieren. Andernfalls wird die Ausführung eher dem Zufall überlassen.
Wenn man mal wie in Ihrem Fall einen Altbau betrachtet, dessen Dach gedämmt wird, ist es häufig so, dass Gebäude- oder Wohnungstrennwände bis unter die Pfannen gemauert waren. Eine krasse Wärmebrücke, aber doch eine brauchbare Brandsperre. Wenn wir das Dach wärmedämmen und dabei die Wärmebrücke beseitigen, dürfen wir bestimmt nicht die Brandsperre aufheben, denn die gehört sehr wahrscheinlich zur ursprünglichen Baugenehmigung. Ohne neue Brandsperre würde man eine Gefahr schaffen und müsste sie folglich auch verantworten, was auch immer das heißt. Dafür muss man eigentlich keine Bauordnung lesen. Das Fehlen einer Brandsperre im Wandkopfbereich wäre aber auch mit aktueller Bauordnung sicherlich nicht zulässig. Die Problematik ist übrigens genau so, wenn beide Dächer der Haushälften aufgedämmt werden.
MfG. G.Karstens