Hallo Zusammen,
ich habe gerade eine Diskussion und würde gerne eure Meinung dazu hören.
Thema Lagerabschnitte von 1200 m² gemäß 6.4.1
Vorliegender Fall
Halle 2970 m² weit über die Hälfte mit Regalen bestückt. Höhe 7 m und Regalabstand 3,5 m.
Meiner Meinung nach sind hier Lagerabschnitte von 1200 m² zu bilden. Ein anderer Sachverständiger meint das dies nicht so sei, da die Bildung von Lagerabschnitten nur für eine Blocklagerung gilt.
Weder die aktuelle M-IndBauR noch die Erläuterungen von 2014 unterscheiden in ihren Texten an dieser Stelle aber zwischen Blocklagerung und Regallagerung.
Dann bin ich plötzlich auf die Erläuterungen zu 3.9 (Einbauten) gestoßen. Dort steht im letzten Absatz:
"Für Lagerbereiche oder Lagergebäude gilt nach Abschnitt 6.4.1, dass Lagerflächen auf 1.200 m² zu begrenzen sind. Regale und begehbare Regalsysteme können zu Lagerbereichen gehören, unabhängig davon, ob sie bauliche Anlagen sind oder nicht."
Jetzt bin ich verwirrt. "können" zu Lagerbereichen gehören. Wann denn und wann nicht?
Liege ich hier falsch?
Nach den Erläuterungen soll die Aufteilung den wirksamen Löschangriff für die Feuerwehr ermöglichen. Wo ist da der wesentliche Unterschied zwischen Block und Regallagerung.
Blocklagerung auf 7,5 m Höhe kippt schnell um wenn es brennt aber Regale können das auch und das gewaltig (selbst schon erlebt).
Letztendlich unterscheidet 6.4.1 und die Erläuterung dazu nicht zwischen Block- und Regallagerung. Kollegen die ich telefonisch erreichen konnte gehen auch davon aus, das Regal in Lagerbereiche von max. 1.200 m² zu unterteilen sind.
Was meint ihr?
Kann mich da jemand aufklären?
MfG
Wolfgang Cordier