Harte Bedachung im Industriebau
Passagen aus Beitrag von Lutz Battran Feuertrutz 2022
Der Fokus bei Dächern wird zunächst auf eine Brandeinwirkung von außen und die damit zusammenhängende Widerstandsfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlende Wärme gelegt.
Flugfeuer kann z.B. durch ein Feuer in der Nachbarschaft oder durch glühende Teile von Kaminrauch auf ein Dach gelangen, strahlende Wärme z.B. durch Feuerwerkskörper. Um daraus resultierende Schäden zu vermeiden, enthält § 32 MBO eine entsprechende Regelung. § 32 Abs. 1 MBO „Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung).“ Bei den genannten Anforderungen handelt es sich um feststehende Klassifizierungen des jeweils verwendeten Bauprodukts.
Dächer, die nicht als harte Bedachung klassifiziert sind, dürfen nur in bestimmten Fällen und unter definierten Randbedingungen zur Anwendung kommen. Bedachungen, die den genannten Anforderungen nicht entsprechen (weiche Bedachungen), sind gemäß MBO zulässig in GK 1 bis 3, wenn das zu betrachtende Gebäude zu anderen Gebäuden Mindestabstände (tatsächliche Abstände, keine Abstandsflächen) einhält (§ 32 Abs. 2 MBO).
Außerdem gelten die Anforderungen harter Bedachungen gemäß § 32 Abs. 3 MBO nicht für:
•lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen,
•brennbare Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren Profilen,
•Dachflächenfenster, Oberlichter und Lichtkuppeln von Wohngebäuden,
•Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nichtbrennbaren Baustoffen,
•Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die Eingänge nur zu Wohnungen führen.
In der jeweilig eingeführten VV TB Anlage 4 Abschnitt 3 Bedachungen sind weitere Vorgaben enthalten welche zu beachten sind (ich habe die BayTB genutzt).
"Zum Nachweis einer harten Bedachung unter Verwendung von Bauprodukten (DIN EN 534, DIN EN 13707, DIN EN 13056, DIN EN 14351-1, DIN EN 14963), die die CE Kennzeichnung auf Grund der VO Nr. 305/2011 tragen ist die Tabelle 3.2 zu beachten."
Nach der dortigen Tabelle sind lichtdurchlässige Bedachungen zulässig, wenn die Vorgaben der DIN EN 13501-5 erfüllt sind. Der Nachweis kann mittels Leistungserklärung erfolgen. Außerdem sind die in der Tabelle nachfolgenden Randbedingungen zu berücksichtigen (Satz hinter dem Sternchen).
"Wenn im Rahmen der CE-Kennzeichnung die Klasse BROOF(t1), Beanspruchung durch Feuer von außen gemäß DIN EN 13501-5, angegeben wird, gilt diese für die Bedachung nur, wenn die Ausführung der Bedachung den Ausführungen im zugehörigen Klassifizierungsdokument, in delegierten Rechtsakten oder in einer Entscheidung der Europäischen Kommission hinsichtlich des Brandverhaltens entspricht. Ist dies nicht der Fall, bedarf es für die harte Bedachung als Bauart eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses."
Letzteres wird meist zutreffen!
Nach A 2.1.9 VV TB sind Ausnahmen für lichtdurchlässige Bedachungen geregelt, für die lediglich der Nachweis für die immer obligatorische Normalentflammbarkeit zu führen ist.
"Für bestimmte brennbare lichtdurchlässige Flächen oder Abschlüsse von Öffnungen, für die kein Nachweis der harten Bedachung vorliegt, ist die Verwendung als Bedachung zulässig ohne dass eine Beeinträchtigung der Behinderung der Brandentstehung oder Brandausbreitung der Bedachung insgesamt zu erwarten ist, wenn:
■ die Summe der Teilflächen höchstens 30 % der Dachfläche beträgt,
■ die Teilflächen einen Abstand von mindestens 5 m zu Brandwänden unmittelbar angrenzender höherer Gebäude oder Gebäudeteile aufweisen
und die Teilflächen
■ als Lichtbänder höchstens 2 m breit und maximal 20 m lang sind, untereinander und zu den Dachrändern einen Abstand von mindestens 2 m haben oder
■ als Lichtkuppeln eine Fläche von nicht mehr als je 6 m², untereinander und von den Dachrändern einen Abstand von mindestens 1 m und von Lichtbändern aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von 2 m
haben."
Nach Ziffer 5.13 IndBauRL gelten die Vorgaben zu harten Bedachungen nicht für die erforderlichen Rauch- und Wärmeabzugsflächen.
Meine Frage: Sind die geplanten Wärmeabzugsflächen von 5 x 80 m in einer erdgeschossigen Halle mit einer Gesamtfläche von 5100 m² zulässig, welche nach Ziffer 7 IndBauRL ausgelegt wird?
Norbert Bärschmann