Autor: Oudemaat Hallo Herr Paust,
die Verlegung von Elektroleitungen regelt die LAR !
Die einzelne Vorgehensweise für die Montage regelt immer der Systemhersteller der sein System prüfen lassen hat.
Zumindest sollten nur geprüfte Systeme verwendet werden......
Natürlich ist der Fachunternehmer in der Verantwortung !!!!
Wenn eine Brandschutzbauleitung geregelt wurde, sind die Schotts allerdings auf Übereinstimmung mit dem Brandschutzkonzept zu überprüfen .....
Schots dürfen zumeist nur zu 60% (maximal) belegt sein- sprich
der Durchbruch , wenn mit einem Weichschott gearbeitet wird,gibt die
Schottgröße vor ( es ist allerdings auf die Maximalmaße des Schottmaterialherstellers zu achten) !
die LAR erlaubt aber eine Einzeldurchführung von Leitungen durch Klassifizierte Wände ...........
Wichtig !!!
Hersteller des Schots herausfinden !
Prüfzeugnis - Zulassungszeugnis genau lesen ......(Darf das Schott in die
Wand oder Decke überhaubt montiert werden) !
Wie ist die Wand Klassifiziert - F30 / F90 / Brandwand etc. pp.
"Bei Kabelbühnen sind bei Brandbeanspruchung geringere Abhängeabstände geregelt." - z.B. Kabelbühne in Tiefgarage - Herstellerangaben beachten !!
Bei Installationskanälen ( z.B. Thermax, Promat etc.... )regelt der Systemhersteller die Montagevorschriften...
In notwendigen Fluren dürfen nur Elektroleitungen ungeschützt verlegt sein, die für Verbraucher in diesem Flur benötigt werden !
Jedes - auch einzelne kabel, das nicht für Verbraucher in diesem Flur vorgesehen ist, ist auf jeden Fall min. feuerhemmend zu z.B. umkleiden....
Leitungen mit Funktionserhalt sind nur mit den vom Hersteller angegebenen Befestigungen zu verlegen - Bei Bündeln kann auch ein Installationskanal und so weiter verwendet werden...
Wichtig - Auch Leitungen mit Funktionserhalt stellen eine Brandlast dar !!!
Es ist eigendlich nicht schwer !!!
Mit freundlichen Grüßen