Hallo zusammen,
bzgl. der Anforderungen an einen Lagerraum für Feuerwerkskörper ist die Frage aufgekommen, ob das Dach brandschutztechnische Anforderungen hat, wenn es den Lagerraum nach oben abschließt. Die Frage kommt deshalb auf, weil die 2. SprengV hier etwas unklar ist.
Es handelt sich bei der Lagerung um die Lagerung in den bekannten Discountmärkten, dies nur am Rande bemerkt.
Die Anlage 6 zur 2. SprengV sieht einen "Lagerraum mit mindestens der Feuerwiderstandsklasse F30/T30" für die gewünschte Lagermenge vor (Lagergruppe 1.4 für die Feuerwerkskörper). Wenn dieser Lagerraum eine "ganz normale Decke" (Geschosstrennung) hat, ist die Sache klar, dass die Decke F30 sein muss.
Wie ist es jedoch, wenn ich den Lagerraum mit F30-Trennwänden bis unter die Dachhaut ausführe? Muss ich dann das Dach von innen in F30 ausführen, oder hat es keine Anforderungen?
Die einzige Anforderung an das Dach steht für Lager der Gruppe 1.3 (trifft hier jedoch nicht zu), dort steht aber, dass (unter gewissen Umständen) das Dach die gleiche Feuerwiderstandsdauer haben muss wie die Wände. Bei Gruppe 1.4 (die für die Feuerwerkskörper) steht jedoch nix drin.
Deshalb hier die Frage, wie das Dach auszuführen ist, wenn es den oberen Raumabschluss des Lagers bildet.