Gemäß § 1 VStättVO gelten die Vorschriften dieser Verordnung für den Bau und Betrieb von VStätt.
Gemäß § 44 VStättVO Zusätzliche Bauvorlagen, Bestuhlungs- u. Rettungswegeplan ist die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Rollstuhlbenutzer, der Bühnen-, Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf der Rettungswege in einem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1:200 darzustellen. Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen.
Im Zuge eines Baugenehmigungsverfahrens sind Bestuhlungs- und Rettungswegepläne als Teil der Bauvorlagen mit einzureichen.
Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass zu einem späteren Zeitpunkt eingereichte weitere Anordnungen von Tischen u. Stühlen ein Baugenehmigungsverfahren auslösen.
In München z. B. werden Bestuhlungs- und Rettungswegepläne von der Branddirektion geprüft und genehmigt; siehe…
https://stadt.muenchen.de/dam/jcr:4bdf82c7-d583-4214-ad4a-8bdf0e4358be/Infoblatt_Bestuhlungsplan_Online.pdf
Die Stadt Wetzlar schreibt in ihrem Merkblatt zum o. a. Thema:
Erforderlich ist ein Antrag auf Genehmigung des Bestuhlungs- und Rettungswegeplan zu einer bestehenden Gaststätte, Kino, Saal etc. (mit Angabe des Aktenzeichens und Datum der Baugenehmigung). Antragsformular unter: www.wetzlar.de
Es handelt sich um eine Bauvorlage (Bauvorlageberechtigung § 67 HBO beachten), die in 3-facher Ausfertigung mindestens im Maßstab 1:200 vorgelegt werden muss.
Unterschriften von Planfertiger und Antragsteller sind erforderlich.
Auch hier kein Wort von einem neuen Bauantrag!
Gruß
Hannes