Hallo,
von mir auch noch ein paar Anmerkungen:
Ob ein Baukörper in die GK 1 oder 2 einzustufen ist, ergibt sich nicht nur aus dem Abstand zu einem Gebäude, sondern auch aus der Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze. Die Garage, hätte sie eine Gebäudeklasse, könnte hier also auch eine GK 2 sein.
Sie haben Recht, dass die Garage theoretisch in die GK 5 einzustufen wäre. Garagen haben aber nur eine Gebäudeklasse, wenn sie sich die Gebäudeklasse mit einem (Wohn-)Gebäude teilen, also z.B. im EG Einzelgaragen und darüber die Wohnungen. Ansonsten werden Garagen als eigene Gebäude keine Gebäudeklassen zugeordnet (ist so eine Art stillschweigende Vereinbarung. Ich meine, das Ministerium hat das auch mal publiziert, habe aber zumindest in meinem Fundus nichts gefunden).
Selbst wenn man die Gebäudeklasse 5 ansetzt, hat das keine Auswirkungen. Denn die Garagenverordnung gibt ja ohnehin vor, dass "auf tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile von Garagen die Anforderungen der Bayerischen Bauordnung an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden [sind], wenn die Verordnung nichts anderes bestimmt." Da Kleingaragen (und auch die anderen Garagen) dort nahezu abschließend geregelt sind, gibt es diesbezüglich keine Kollisionen.
Und auch die verfahrenssteuernde Eigenschaft aus der Gebäudeklasse 5 sind durch die Erleichterungen in der Bauordnung (etwa: Kleingaragen sind verfahrensfrei) aufgehoben.
Fazit: Gebäudeklasse 5 wäre richtig, ist aber unrelevant.
Gruß
Alexander Vonhof