Bei dem in BW maßgeblichen Schriftstück handelt es sich nicht um eine Richtlinie sondern um die
„Hinweise des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg über den baulichen Brandschutz in Krankenhäusern und baulichen Anlagen entsprechender Zweckbestimmung“.
mlw.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mlw/intern/Dateien/03_Bauen-Wohnen/Bauvorschriften/Hinweise_über_den_baulichen_Brandschutz_in_Krankenhäusern.pdf
In den Hinweisen kommen auch Raumgruppen (Großraumbereiche) mit entgegen Ihrer Aussage, natürlich auch entsprechenden Anforderungen vor.
Auszug aus den Hinweisen:
2.4 Großraumbereiche
Zusammenhängende Bereiche sind in Pflege-, Untersuchungs- und Behandlungsbereichen ohne notwendige Flure bis zu einer Grundfläche von 400 m² zulässig. Dies bedarf weitergehender brandschutztechnischer Maßnahmen. Insbesondere sind Räume, die der stationären Unterbringung von Pflegebedürftigen dienen, von dem Bereich, durch den im Brandfall die Evakuierung vorgesehen ist, durch eine feuerhemmende Wand und dichtschließende Türen abzutrennen.
Gruß
Hannes