Ich möchte meinen Post 14.04.2022 zum o.g. Thema nachmal aufgreifen und und bitte um möglichst viele Rückmeldungen und Meinungen dazu.
Im moderenen Mehrfamilienhäusern ist es üblich die Wohnungslüfung als Abluftanlage nach DIN 18017-3, mit Abluftelementen in Bad, WC, Abstellraum und Küche und Nachströmung über Türunterschnitte und Aussenluftdurchlässe, z.B. als Fensterfalzlüfter herzustellen. Der Brandschutz wird über nichtbrennbare, weitgehend senkrecht durchlaufende Hauptleitungen aus Stahlblech, Absperrvorrichtungen K30/60/90-18017-3 und zusätzlich Rauchsperren sichergestellt.
Namhafte Hersteller beschreiben diese Systeme als zulässig im Sinn der MLüAR und belegen das z.T. mit gutachterlichen Stellungnahmen ebenso namhafter Sachverständiger.
Da in mir vorliegenden Gutachten und Herstellerbeschreibungen das Thema lüftungstechnische Auslegung elegant ausgespart wird, bin mir noch immer nicht sicher, ob diese Anlagen auch dann zulässig sind, wenn Sie für den Lüftungsbedarf der ganzen Wohnungen ausgelegt sind.
Nach meiner Lesart der MLüAR meine ich eigentlich nein.
Was mich stutzig macht ist,
a.) der Umstand, dass bestimmt 80% (oder mehr) aller Lüftungsanlagen in moderenen Mehrfamilienhäusern nach diesem Prinzip aufgebaut sind,
b.) mir nicht einleuchtet, warum die Entlüftung einer Küche und eines Abstellraumes nach o.g. Prinzips zulässig und schutzzielerfüllend sein soll, die Entlüftung weiterer Wohnräume aber nicht,
c.) dann fast alle Lüftungsanlagen im moderenen Mehrfamilienhäuseren unzulässig wären.
Gruß, J.Peters