Hier sind viel zu wenig Angaben vorhanden um eine sachgerechte Aussage zu treffen.
Offensichtlich handelt es sich bei den beiden neuen Büros nicht um Großraumbüros, es wurden lediglich kleinere Büros zu nicht ganz so kleinem Büros zusammengefast.
Großraumbüros haben nach meiner Aufassung Flächen von mehr als 400 m² bis zu 1600 m² und das ohne Abweichung. Im Grunde sind die Flächen von Großraumbüros nicht begrenzt, lediglich werden nach 40 m Brandwände gefordert.
Da solche Büros Sonderbauten sind (hier eh wegen Hochhaus) müssen immer zwei bauliche Rettungswege eingeplant werden (alternativ Sicherheitstreppenraum). Letzteres wird bei den vorgenannten Ausdehnungen nicht möglich sein, da die Rettungsweglänge oder die Stichflurlänge bei einem Sicherheitstreppenraum zu kurz sind.
Die geplante Rettungswegführung über andere Nutzungseeinheiten wird in den meisten Bauordnungen direkt ausgeschlossen. Bestandsschutz scheint auch abhanden zu kommen, da die Rettungswegführung wesentlich geändert wird
wie schon erwähnt sind hier vielle unterschiedliche Randbedingungen zu beachten, was hier im Forum nicht möglich ist.
Norbert Bärschmann
Großraumbüros:
Der Grundtyp Großraumbüro besitzt keine baulichen Trennwände auf einer ausgedehnten Raumgrundfläche. Durch Möblierungen oder durch Markierungen werden die einzelnen Arbeitsplätze und die Rettungswege gegeneinander abgetrennt.
Damit bei der Errichtung oder der Nutzung von Großraumbüros keine Abweichungen vom Baurecht bzw. Gefährdungen auftreten, ist die Sicherung der Flucht und Rettungswege aus diesen Nutzungseinheiten nachzuweisen (Aufenthaltsräume müssen nach Art. 34 BayBO über einen Ausgang, einen Treppenraum oder notwendigen Flur erschlossen werden).
Sicherung der Rettungswege in Großraumbüros (größer 400 m²):
Beispielweise ist dieses Schutzziel durch folgende Maßnahmen umzusetzen (aus Anweisung Klingsohr, ehemaliger Leiter der Abteilung VB, Branddirektion München):
• Raumteiler in Büros dürfen nur so hoch sein, dass eine Früherkennung von Bränden möglich ist.
• Von jedem Arbeitsplatz aus muss deshalb im Sitzen ein Großteil der Raumdecke und im Stehen mindestens eine Ausgangstür (Fluchtweg) selbst oder der darüber angebrachte Hinweis zu sehen sein.
Daraus ergibt sich eine Höhenbeschränkung für Raumtrennelemente oder andere Einbauten, die in Abhängigkeit zur Entfernung des Ausgangs und zur lichten Höhe des Raumes steht. Die maximale Höhe der Einbauten von 1,65 m darf dabei nicht überschritten werden.
• Die Rettungsweglänge von 35 m, in Lauflänge gemessen, ist in jedem Fall einzuhalten.
• Ggf. ist ein zweiter baulicher Rettungsweg z. B. wenn die Rettungsweglänge überschritten wird oder wenn die Anzahl der Nutzer nicht mehr in einer vertretbaren Zeit über Leitern der Feuerwehr gerettet werden können.
Es wird noch mal festgehalten, dass die Überschreitung von 400 m² bei Büronutzungseinheiten oder 200 m² bei anderen Nutzungseinheiten nicht automatisch einen Flur erforderlich macht. Notwendige Flure sind Bindeglieder zwischen abgetrennten Aufenthaltsräumen zu den gesicherten Rettungswegen oder Ausgängen ins Freie. Wenn keine Aufenthaltsräume abgetrennt sind und vorgenannte Maßnahmen berücksichtigt werden, handelt es sich um einen Aufenthaltsraum der direkt an einem oder in der Regel direkt an zwei Treppenräumen oder Ausgängen ins Freie liegt.
Soweit die Maximalflächen von Brandabschnitten und die Rettungsweglängen nicht überschritten werden, liegt auch keine Abweichung vom Baurecht vor.
Kombibüros:
Das Kombibüro ist sozusagen ein Großraumbüro (größer als 400 bis 1600 m²) mit abgetrennten Einzelbüros und einer großflächig möblierten Gemeinschaftszone. Die Gemeinschaftszone wird genutzt. In ihr befinden sich Kopierer, Sitzgruppen oder andere Brandlasten. Da abgetrennte Aufenthaltsräume ohne Anbindung an einen Treppenraum oder Ausgang ins Freie vorhanden sind, liegt eine Abweichung vom Baurecht vor. Diese Abweichungen müssen kompensiert und genehmigt werden.
Sicherung der Rettungswege in Kombibüros (Großraumbüros mit abgetrennten Aufenthaltsräumen):
• Sicherung der Sichtverbindung von den Aufenthaltsräumen zur Gemeinschaftszone durch Verglasung der Wand.
• Die Gemeinschaftszone sollte ca. 2/3 der Gesamtfläche betragen.
• Raumteiler in Büros dürfen nur so hoch sein, dass eine Früherkennung von Bränden möglich ist (ca. 1,65m).
• Der Zugang zu möglichst zwei entgegengesetzt liegenden baulichen Rettungswegen ist sicherzustellen.
• Rettungsweglänge max. 35 m
• Frei halten eines min. 1,1 m breiten Ganges zwischen den beiden Ausgängen.
• Vorsehen einer über eine Brandmeldeanlage auslösende Internalarmierung (Signal nach DIN 33404)
• Bei Überschreitung der Brandabschnittslänge von 40 m sind ggf. weitere Kompensationsmaßnahmen vorzusehen (z.B. Sprinklerung).
Alternativ kann die Sicherung der Rettungswege aus Kombibüros durch andere Maßnahmen erfolgen.
Z.B. ist für jedes Einzelbüro ohne Anbindung an einen Flur ein eigener zweiter Rettungsweg, welcher ohne Hilfe von Einsatzkräften genutzt werden kann, vorzuhalten. Dieser zweite Rettungsweg kann eine direkte Tür nach Außen, ein Fenster mit Brüstungshöhe von max.
1,2 m (innen und außen) oder ein Fluchtbalkon mit einer Fluchttreppe, sein.
Wenn jeder abgetrennte Aufenthaltsraum einen direkten Ausgang ins Freie hat, liegt keine Abweichung vor und es sind vorgenannte zusätzliche Maßnahmen entbehrlich.
Je nach Nutzung sind ggf. auch andere oder bei Sondernutzungen zusätzliche Maßnahmen zu berücksichtigen um das Schutzziel zu erreichen. Die Rettungswegsituation ist in jedem Einzelfall zu betrachten. Auch die Einhaltung von zutreffenden arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen sollte geprüft und im Zuge der obligatorischen Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden (Empfehlung Gefährdungsbeurteilung als Anlage zum BS. Nachweis).
Das Vorsehen von Büronutzungseinheiten größer 400 m² ist in Hochhäusern nach dem Konzept der Hochhausrichtlinie von 1981 nur in Ausnahmefällen und mit zusätzlichen Kompensationsmaßnahmen möglich (z.B. Sprinklerung oder redundante Ausführung der baurechtlich erforderlichen Sprinklerung). Die neue Musterhochhausrichtlinie hat andere Ansätze, so dass hier ggf. weitergehende Möglichkeiten baurechtlich gedeckt sind, soweit diese Richtlinie bauaufsichtlich eingeführt wird.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Rettungswege innerhalb von Nutzungseinheiten meist nicht geregelt werden (außer in Sonderbauverordnungen). In einigen Bundesländern bestehen recht klare Anforderungen an Großraum- und Kombibüros, wie beispielsweise vom Hamburger Bauprüfdienst (Oberste Baubehörde von Hamburg).