Hallo Zusammen,
Es handelt sich um den Umbau in eine Beatmungs-WG mit 2 Raumgruppen. Teilweise erfolgt die Badentlüftung über Strangentlüftung nach DIN 18017.
Die Anlagen führen durch einzelne F30 Wände und dann innerhalb von alten Steigeschächten über vorhanden Lüftungsleitungen (auch DIN 18017 aus der vorherigen Nutzung) über Dach.
Jetzt fällt diese Nutzungseinheit aber in den Anwendungsbereich der PrüfVO NRW. Hier steht nun die Frage im Raum:
"Müssen solche kleinen Anlagen dann auch durch staatlich anerkannte Sachverständige geprüft werden?"
Sind dies Anlagen gemäß § 41 MBO?
Woraus kann man das ableiten?
Hat da jemand einen Hinweis für mich?
Beste Grüß
Wolfgang Cordier