hallo zusammen,
ich weiß bei der vorausgegangenen Diskussion nicht, ob wir uns hier manchmal sebst im Wege stehen?
erst mal: Herr Müller hat mit seiner Einführung Recht, aber mit der Forderung "Abweichung" bin ich auch anderer Meinung: wieso muss die FW mit Rettungsgeräten immer nur nach oben klettern und nicht auch mal nach unten in den Schacht? es handelt sich i.d.R. um einen Schacht mit einer Tiefe von 1-1,2o m, der mit einer kleinen Ausstiegshilfe kein Prroblem sein sollte;
zudem sehe ich den Schacht mit Ausstiegshilfe als "selbstständigen, baulichen RW", der ohne Fremdhilfe genutzt werden kann;
herausnehmbarer oder klappbarer Gitterrost - wo ist da der Unterscheid zu einem Klappladen (Rollladen) vor einem obererdigen Fenster? - selbst bei einer Einbruchsicherung, die nur von unten/innen (ohne Hilfsmittel!!) geöffnet werden kann, habe ich keine anderen Erschwernisse als bei einer verschlossenen Haustüre, die ja letztlich auch zulässig ist (wenn auch nicht unbedingt sinnvoll - daher auch hier meine Empfehlung: selbstverriegelndes Panikschloss!);
die von Herrn Bärschmann beschriebene missbräuchliche Nutzung des Gitters als Stellplatz für Mülltonne, Fahrräder, Motorroller, .. oder angefrorene Roste, ggf. auc noch mit Laubschutzeinsatz, sehe ich auch nicht als relevant (wenn man auch darüber nachdenken sollte/kann);
wenn dort ein Aufenthaltsraum oder gar ein Wohnraum (oft ein zusätzliches Schlaf- oder Kinderzimmer) wird man es nicht mit Mülltonnen "verzieren" oder verdunkeln;
wie Herr Peters schon schreibt, auch Türen können zugestellt werden, doch das ist keine baurodnungsrechtlich vorgesehene Nutzung und für uns nicht als Regel anzusehen; Kennzeichnunge ist immer sinnvoll!
wenn also die sonstigen "Randbedingungen" - Belichtung, Belüftung - eingehalten werden können, sehe ich kein Hindernis, dort "Wohnräume" vorzusehen;
es ist jedoch sicherzustellen, dass der freie Querschnitt des Lichtschachts mind. den Maßen der Rettungsfenster entspricht, damit sich der/die zu Rettende auch bewergen kann; streiten könnte man sich darüber, ob bei einer inneren Höhe des Lichschachts < 1,20 m überhaupt eine Aufstiegshilfe erforderlich ist; die Brüstungshöhe zum Fenster braucht bei < 1,20 m auch keine; (ich empfehle sie dennoch und schreibe sie auch im BSN fest)
mfG
der Feuerteufel