Wohnungen in Mehrfamilenhäusern werden häufig mit Lüftungsanlagen als Abluftanlagen mit Einzelraumlüftern in Bad/WC, Abstellraum und/oder im Bereich der Küche (Wohnküche) vorgesehen. Gelegentlich werden auch Dachventilatoren eingesetzt. Die Zuluft erfolgt über Fensterfalz oder Aussenwandelemente mit Wärmetauscher. Bisher war ich der Auffassung, dass das mit senkrecht durchgehenden Wickelfalzleitungen, Absperrvorrichtung K30/60/90 nach DIN 18017-3 + Kaltrauchsperre machbar und zulässig ist.
Der Blick in die MLüAR Abschnitt 7.1 und 7.2 bringt mich nun doch ins schleuderen.
Geht das noch, auch wenn die Abluftöffnungen nicht nur in Bad und WC angeordnet sind und eigentlich die gesamte Wohnung mit Zu- und Abluft versorgt wird ?
Ist das durch die DIN 18017-3 in Verbindung mit MLüAR 7.2, ggf. als nichtwesentliche Abweichung abgedeckt oder muss Abschnitt 7.1 angewendet werden?
Den Abschnitt 7.2 MLüAR verstehe ich textlich nicht wirklich.
Ist eine Lösung mit Hauptleitung, als nichtbrennbares Wickelfalzrohr, ohne Feuerwiderstand und ohne feuerwiderstandsfähigen Schacht, nur mit Absperreinrichtungen K30/60/90-18017-3 in der Geschossdecke zulässig ?
Die Bildchen im Anhang stellen das zwar dar, der Text sagt nach meinen Verständnis was anderes.
Wer hilft mir den Knoten zu lösen?
Gruß, J.Peters