Hallo Mathias
Nicht nur in Bayern werden an die Dachtragwerke und die Dachflächen von obersten Dachgeschossen keine Anforderungen gestellt. Das macht auch Sinn, da sich darüber keine Nutzungen befinden.
Lediglich in einigen Sonderbauverordnunge befinden sich entsprechende Anforderungen, wie z. B. in der Beherbergunsstättenverordnung, der Verkaufsstättenverordnung und der Versammlungsstättenverordnung.
Aber auch in Standardgebäuden gilt das nur, wenn zwischen den Brandwänden oder im gesamten Gebäude im obersten DG keine Trennwände erforderlich sind (also nur eine Nutzungseinheit).
Notwendige Trennwände sind im obersten Dachgeschoss bis zu einer feuerhemmenden Decke oder feuerhemmend verkleideten Dachschräge zu führen. Das erfordert auch, dass dann das Dachtragwerk auch feuerhemmend ist.
Ziel dieser Forderung ist, dass sich ein Brand in einer Nutzungseinheit ausreichend lange nicht zur brennbaren Wärmedämmung und dann in die Nachbarnutzungseinheit ausbreitet.
Bei Führung von notwendigen Trennwänden bis direkt unter die Dachhaut (ähnlich wie Wände an Stelle von Brandwänden in den GK 1 bis 3) entfallen wiederum die Anforderungen an das Dachtragwerk und die Dachfläche, da das vorgenannte Schutzziel durch die Trennwand erfolgt.
Für mich ist das logisch, auch die im obersten DG geringeren Anforderungen beiden GK 4 und 5.
Für die tragenden Wände und Stützen im obersten DG gelten diese Erleichterungen nicht. Hier sind aus gleichem Grund aber Abweichungen vertretbar. vor allem wenn das oberste Dachgeschoss weitgehend aus dem Dach besteht (geringe Kniestockhöhe). Andererseits sind die Wandteile auch im obersten DG in der Regel Massiv.
Gruß Norbert