Hey Peters,
Martina fragt für Hessen, Baersch antwortet für Bayern und meint wahrscheinlich 100% Aufschlag, dort heißt es in § 14 (2) S. 3 GaStellV:
"Bei Lüftungsschächten mit mehr als 2 m Höhe ist der Querschnitt nach Nummer 1 zu verdoppeln."
Das korrespondiert auch mit § 15 (2) S. 3 MGarVO:
"Die Lüftungsschächte müssen
1. untereinander in einem Abstand von höchstens 20 m angeordnet sein und
2. bei einer Höhe bis zu 2 m einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1500 cm² je Garageneinstellplatz und bei einer Höhe von mehr als 2 m einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 3000 cm² je Garageneinstellplatz haben."
Ihr in Hessen könnt ja nichts dafür, dass eure GaV heillos veraltet ist (die aktuelle hessische GaV basiert auf dem Stand der MGaVO von vor 1988!)
Gruß
Werner Müller