Auch ich verweise auf die unterschiedlichen Rechtsgebiete, welche beim Bauen und Nutzen von Gebäuden zu berücksichtigen sind.
Zu nennen ist neben dem Baurecht, das Arbeitsschutzrecht und auch das Ordnungsrecht. Ggf. kommen noch andere Rechtsgebiete dazu (z. B. Umweltschutzrecht, das Denkmalschutzrecht).
Im Wesentlichen decken die jeweiligen Rechtsgebiete unterschiedliche Zeiten ab. Zu nennen ist die Planungs- und Bauphase und die sehr lange Nutzungsphase.
Gebäude können in diesem Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen verglichen werden.
Diese werden gebaut und das nach recht scharfen Vorgaben. Es dürfen nur Bauteile eingebaut werden, welche eine Bauartzulassung haben. Es gibt auch Ausnahmen für die keine besonderen Anforderungen bestehen (z. B. Fußmatten), da diese keine Sicherheitsanforderungen haben.
Es gibt neben den von uns genutzten Personenkraftwagen unterschiedlichste Arten von Kraftfahrzeugen. Mache sollen größere Mengen von Waren transportieren, andere eine größere Anzahl von Personen. Traktoren oder Mähdrescher helfen den Bauern auf den Feldern. Es gibt auch Militärfahrzeuge.
Bevor Kraftfahrzeuge zugelassen werden, müssen diese neben den besonderen Vorgaben entsprechend der geplanten Nutzung z. B. die Vorgaben der Straßenverkehrszulassungsverordnung einhalten.
Nach dem verkehrssichere Fahrzeuge gebaut und an den Fahrzeughalten bzw. Lenker übergeben wurden hat dieser die Aufgabe die Verkehrssicherheit weiter sicher zu stellen. Da er nicht die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrung hat, beauftragt er eine Werkstatt die meist festgelegten Inspektionen durch zu führen. Nach 3 Jahren und danach aller 2 Jahre ist zusätzlich eine TÜV Prüfung erforderlich. Defekte Bauteile sind wiederum durch zugelassene Bauteile zu ersetzen.
Die Nutzung von Kraftfahrzeugen ist in völlig anderen Vorgaben geregelt (z. B. in der Straßenverkehrsordnung). Zum Führen von bestimmten KFZ werden Führerscheine gefordert. Auch ein Mindestalter als Grundvoraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist festgelegt. Das gilt auch für die Fahrtauglichkeit, welche eben nicht durch Alkohol oder Medikamente eingeschränkt sein darf.
Wenn alle diese persönlichen Vorgaben eingehalten sind, müssen noch weitere Vorgaben berücksichtigt werden. Das sind beispielsweise Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen je nach dem um welche Straße es sich handelt (Stadt, Landstraße, Baustellenbereiche oder Autobahn). An dieser Stelle beende ich die Aufzählung. Entsprechend der Gefährdung bzw. der Straßenzustände (Sturm, Glatteis oder Schnee) ist die Geschwindigkeit anzupassen.
Es gibt auch Bestandsschutz bei älteren Autos. Diese benötigen beispielsweise keine Rückhaltesysteme, wenn das bei der Herstellung noch nicht erforderlich war. Die Bremsanlagen und die Fahrwerke erfüllen meist nicht die jetzigen Vorgaben. Allerdings können sich deshalb Einschränkungen in der Nutzung ergeben.
Nun zum Bauen und vor allem der Nutzung von Gebäuden. Die Vorgaben, welche beim Planen und Bauen von Gebäuden einzuhalten sind, setze ich an dieser Stelle voraus.
Im Nutzungszeitraum gelten für Gebäude neben der weiteren Einhaltung der baurechtlichen Vorgaben auch andere Vorgaben und das auch unabhängig vom Baurecht. Wie bereits erläutert handelt es sich dabei um das Ordnungsrecht für alle Gebäudearten und für Arbeitsstätten auch um das Arbeitsschutzrecht (Arbeitsschutzgesetzt) mit den zugehörigen Verordnungen (ArbStättV, BetrSichV, GefStoffV, StraSchV, BioStoffV usw.). Auch die Maschinen und Anlagen, welche in den Gebäuden sind, müssen Vorgaben einhalten. Zu nennen ist neben der europäischen Maschinenrichtlinie das deutsche Produktsicherheitsgesetzt mit der Produktsicherheitsverordnung (Aufzählung nicht abschließend).
Es sind im Nutzungszeitraum auch völlig andere Verantwortliche für die Umsetzung der jeweiligen Vorgaben zuständig. Zu nennen ist der Arbeitgeber der Anlagenbetreiber, ggf. die Beauftragten in Abhängigkeit der zu berücksichtigten Gefährdungen. In keinem Fall der Bauherr, der Bauvorlageberechtigte, der BS- Planer, der Prüfsachverständige oder die Bauaufsichtsbehörde. Lediglich der Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen ist regelmäßig zu beauftragen die obligatorischen Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen durchzuführen.
Das macht auch Sinn, da sich die Gefährdungen im langen Nutzungszeitraum ändern können. Allein durch das Inventar der Gebäude (Maschinen, Anlagen im weitesten Sinne) ergeben sich Gefährdungen, welche meist im baurechtlichen Genehmigungsverfahren nicht berücksichtigt wurden oder eben auch nicht bekannt waren.
Aus diesem Grund wird in jeder Verordnung des Arbeitsschutzrechtes die Pflicht zur regelmäßigen Durchführung der Gefährdungsbeurteilung vorgeschrieben. Diese Aufgabe obliegt dem Arbeitgeber bzw. seinen Beauftragten. Wenn diese auf Grund von neuen Erkenntnissen oder Erfahrungen Maßnahmen für erforderlich halten, um erkannte Gefährdungen abzustellen, dann kann sich der ehemalige Bauherr oder der jetzige Vermieter nicht auf Bestandsschutz berufen und auch nicht darauf, dass die Schwelle der erheblichen Gefahr nach Baurecht noch nicht erreicht ist. Zuständig für die Einschätzung ist dann ausschließlich der Arbeitgeber.
Da wie ja in Deutschland leben, gibt es auch hier eine Rückfallebene. Der Gesetzgeber traut den Arbeitgebern nicht wirklich zu die Gefährdungen immer zu erkennen oder geeignete bzw. risikogerechte Maßnahmen fest zu legen. Deswegen prüfen die zuständigen Behörden die jeweiligen Arbeitsstätten. Dazu gehört auch die Umsetzung der Gefährdungsbeurteilungen mit den zu treffenden Maßnahmen.
Beispielsweise sind das die Gewerbeaufsichtsämter und die Gemeinden. Letztere vollziehen das Landesstraf und Verordnungsgesetz bzw. die Feuerbeschauverordnung (Bayern). Wenn brandgefährliche Zustände entdeckt werden, müssen entsprechende Maßnahmen dem Arbeitgeber oder den Gebäudenutzern auferlegt werden. In der Regel handelt es sich nicht um bauliche Maßnahmen (siehe 1. Beitrag), aber um Vorkehrungen für die Feuerwehr, soweit erforderlich. Ob nun diese Behörden manchmal die Verwaltungsgrundsätze missachten, das steht auf einem anderen Blatt. Hier ist noch Verbesserungsbedarf.
Festzuhalten ist, dass der Bestandsschutz für den Nutzungszeitraum nicht nach den Vorgaben des Baurechtes zu betrachten ist. Im Nutzungszeitraum kommen die Maßnahmen regelmäßig auf den Prüfstand und das in Abhängigkeit der sich ändernden Gefahr. Zuständig ist der Arbeitgeber, welcher die besonderen Gefahren in seiner Arbeitsstätte kennen sollte. Ggf. „helfen“ die zuständigen Behörden.
Wenn Denkmalschutz zu berücksichtigen ist, dass sind im Zweifelsfall gefährliche Nutzungen auszuschließen.
Norbert Bärschmann