• VVB und Durchbrechen des Bestandschutzes

Sehr geehrte Kollegen,

in letzter Zeit erlebe ich häufig in Protokollen von Feuerbeschauen dass Forderungen auf Grundlage der VVB (Verordnung zur Verhütung von Bränden) dem Eigentümer aufgedrückt werden.

M.E. bleibt der Bestandschutz nach Art 14 GG unberücksichtigt. Die sog. konkreten Gefahren für Leben und Gesundheit nach Art. 54 BayBO in Verbindung mit Art 3 BayBO werden nicht aufgeführt.

Beispielhaft wurde ich mit folgender Forderung durch einen Bauherrn konfrontiert.

"Die Kirchtürme sind zusätzlich zu den trockenen Steigleitungen mit einerm halbstationären Löschanlage auszustatten"

Begründet durch §24 (1) VVB:

(1) 1Die Gemeinden können im Einzelfall weitergehende Anordnungen treffen, die zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Brand erforderlich sind.

Daher meine Frage:

Kann es wirklich sein dass solche massiven Forderungen den Bestandschutz Bauwerken durchbrechen obwohl m.E. keine konkrete Gefahr vorliegt?

Vielen Dank bereits für eure Meinung.

Hallo tgoetz,

hinsichtlich der rechtlichen Aspekte der Feuerbeschau bestehen manchmal (oftmals?) Unsicherheiten.

§ 24 (1) VVB ist eine Eingriffsmöglichkeit im Einzelfall. Auf den oben zitierten Satz 1 folgt aber noch Satz 2, der das Ganze in etwas anderem Licht erscheinen lässt:

"Sie [die Gemeinden] können insbesondere anordnen, daß

1.

Anlagen, Geräte und sonstige Gegenstände so instandzusetzen oder zu ändern sind, daß sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und nicht mehr brandgefährlich sind; bis das geschehen ist, kann angeordnet werden, daß sie ganz oder teilweise stillzulegen sind,

2.

Anlagen, Geräte und brennbare Stoffe an bestimmten Orten nicht oder nur unter besonderen Vorkehrungen hergestellt, aufbewahrt oder verwendet werden dürfen,

3.

offenes Feuer und offenes Licht nur unter besonderen Vorkehrungen verwendet werden darf,

4.

Feuerlöscheinrichtungen und Feuerlöschgeräte bereitzuhalten und sonstige Vorkehrungen zur Bekämpfung und Verhütung von Bränden zu treffen sind."

Hier wird es also dann doch relativ konkret, was die Gemeinden anordnen können. Bauliche Maßnahmen sind dort in der Regel nicht umfasst (aber auch nicht ganz auszuschließen).

Rechtlicher Hebel für Bestandsschutzdurchbrechungen ist Art. 54 (4) BayBO, also das Baurecht. Da sitzt aber die Genehmigungsbehörde dahinter, die in der Regel schon weiß, wie damit umzugehen ist (Stichwort: erhebliche Gefahr).

Leider wird aus rechtlicher Sicht mit der FBV oftmals recht "hemdsärmlig" umgegangen. Feuerbeschaubescheide sind manchmal -obwohl technisch durchaus richtig- aus rechtlicher Sicht eine Katastrophe.

Sinnvoll ist es klar zwischen betrieblichen und baulichen Mängel zu unterscheiden und die Bewertung und ggf. Verfolgung (ggf. vermeintlicher) baulicher Mängel ("fehlende Steigleitung im Kirchturm") der Genehmigungsbehörde zu überlassen.

Hilfreich zum Thema z.B. https://www.brandwacht.bayern.de/mam/archiv/beitraege_pdf/bw_artikel_2_feuerbeschau_1_.pdf

Gruß

Werner Müller

Hallo,

bzgl. des Bestandsschutzes möchte ich hier auf das Grundsatzpapier aus Baden-Württemberg verweisen. Dort wird es eigentlich recht gut beschrieben, wo der Bestandsschutz anfängt und wo er aufhört.

https://wm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Dateien_Downloads/Bauen/Bauvorschriften/Grundsatzpapier_Brandschutzanforderungen_im_Bestand_-_Rechtslage.pdf

Bzgl. der Paragraphen etc. muss man halt dann in der jeweiligen Bauordnung schauen, aber es gibt meistens die jeweiligen Entsprechungen.
Auch hallo,

darüber hinaus sollte man die einzelnen Rechtsgebiete schon auch sauber auseinanderhalten:

Das Grundgesetz richtet sich an den Gesetzgeber und findet Ausfluss (wie das so blöd heißt) in den Gesetzen. Kein Bauherr und auch keine Behörde kann daran etwas ändern, und ein Bauherr kann sich auch darauf nicht berufen.

Die VVB ist kein Baurecht, sondern Landesstrafrecht. Die VVB kann also schon deshalb kein Baurecht (oder einen zugehörigen "Bestandsschutz") brechen, weil sie einem anderen Rechtsgebiet zugehört. Es gibt keine Querverbindung zwischen VVB und BayBO (genauso wenig wie z.B. zwischen BayFwG und BayBO oder ILSG und BayBO).

Es gelten für die Anwendung der VVB durch die Gemeinde die allgemeinen Verfahrensgrundsätze im Verwaltungsrecht. Unter anderem muss eine Forderung nun eben auch angemessen sein. Kann man hier gerne bezweifeln.

Was tatsächlich schon mal gemacht wird von den Gemeinden ist, dass sie drohen, wenn der Bauherr die nach VVB erhobene Forderung nicht "freiwillig" umsetzt, dass die Gemeinde dann die Bauaufsicht informieren und diese dann über ein Anpassungsverlangen mittels Baurecht eingreifen würde (womit sie aber indirekt eingestehen, dass ihre Forderung ohne Rechtsgrundlage erfolgt, sonst könnte die Gemeinde sie ja durchsetzen). Dann wird das eher spannend.

Es gibt jetzt in diesem konkreten Beispiel auch noch eine andere Komponente. Eine Auflage muss nicht nur zumutbar, sondern auch umsetzbar sein. Für halbstationäre Löschanlagen gibt es anerkannte Regeln der Technik. Kann sich die Gemeinde gerne mal durchlesen. Dann wird sie feststellen, dass halbstationäre Anlagen u.a. nur wirksam sind, wenn eine automatische Brandmeldeanlage mit Aufschaltung auf die ILS eingebaut wird und die örtlich zuständige Feuerwehr (mit hauptamtlichen Kräften, anders geht das nicht) garantiert jederzeit innerhalb von 8 Minuten am Einsatzort ist und in den 8 Minuten bereits Wasser in die Anlage eingespeist haben wird. Das ist doch mal ein Schutzziel für den Feuerwehrbedarfsplan! Ansonsten entfaltet die halbstationäre Anlage keine Wirkung (was der Grund ist, dass es so gut wie keine solche Anlagen gibt). Da es also eine ganz offensichtlich objektive Unmöglichkeit ist, eine funktionierende Anlage zu errichten, dürfte der Verwaltungsakt in diesem Punkt, jedenfalls meiner Meinung nach, inhaltlich nichtig sein. Kann man der Gemeinde gerne mal entgegen halten.

Ich glaube, die Gemeine meinte eigentlich etwas anderes, aber gut. In jedem Fall ist es immer wichtig, Brandschauberichte kritisch zu hinterfragen. Leider wissen Gemeindevertreter nicht immer, was sie tun.

Gruß

Alexander Vonhof
Auch hallo,

darüber hinaus sollte man die einzelnen Rechtsgebiete schon auch sauber auseinanderhalten:

Das Grundgesetz richtet sich an den Gesetzgeber und findet Ausfluss (wie das so blöd heißt) in den Gesetzen. Kein Bauherr und auch keine Behörde kann daran etwas ändern, und ein Bauherr kann sich auch darauf nicht berufen.

Die VVB ist kein Baurecht, sondern Landesstrafrecht. Die VVB kann also schon deshalb kein Baurecht (oder einen zugehörigen "Bestandsschutz") brechen, weil sie einem anderen Rechtsgebiet zugehört. Es gibt keine Querverbindung zwischen VVB und BayBO (genauso wenig wie z.B. zwischen BayFwG und BayBO oder ILSG und BayBO).

Es gelten für die Anwendung der VVB durch die Gemeinde die allgemeinen Verfahrensgrundsätze im Verwaltungsrecht. Unter anderem muss eine Forderung nun eben auch angemessen sein. Kann man hier gerne bezweifeln.

Was tatsächlich schon mal gemacht wird von den Gemeinden ist, dass sie drohen, wenn der Bauherr die nach VVB erhobene Forderung nicht "freiwillig" umsetzt, dass die Gemeinde dann die Bauaufsicht informieren und diese dann über ein Anpassungsverlangen mittels Baurecht eingreifen würde (womit sie aber indirekt eingestehen, dass ihre Forderung ohne Rechtsgrundlage erfolgt, sonst könnte die Gemeinde sie ja durchsetzen). Dann wird das eher spannend.

Es gibt jetzt in diesem konkreten Beispiel auch noch eine andere Komponente. Eine Auflage muss nicht nur zumutbar, sondern auch umsetzbar sein. Für halbstationäre Löschanlagen gibt es anerkannte Regeln der Technik. Kann sich die Gemeinde gerne mal durchlesen. Dann wird sie feststellen, dass halbstationäre Anlagen u.a. nur wirksam sind, wenn eine automatische Brandmeldeanlage mit Aufschaltung auf die ILS eingebaut wird und die örtlich zuständige Feuerwehr (mit hauptamtlichen Kräften, anders geht das nicht) garantiert jederzeit innerhalb von 8 Minuten am Einsatzort ist und in den 8 Minuten bereits Wasser in die Anlage eingespeist haben wird. Das ist doch mal ein Schutzziel für den Feuerwehrbedarfsplan! Ansonsten entfaltet die halbstationäre Anlage keine Wirkung (was der Grund ist, dass es so gut wie keine solche Anlagen gibt). Da es also eine ganz offensichtlich objektive Unmöglichkeit ist, eine funktionierende Anlage zu errichten, dürfte der Verwaltungsakt in diesem Punkt, jedenfalls meiner Meinung nach, inhaltlich nichtig sein. Kann man der Gemeinde gerne mal entgegen halten.

Ich glaube, die Gemeine meinte eigentlich etwas anderes, aber gut. In jedem Fall ist es immer wichtig, Brandschauberichte kritisch zu hinterfragen. Leider wissen Gemeindevertreter nicht immer, was sie tun.

Gruß

Alexander Vonhof
Auch hallo,

darüber hinaus sollte man die einzelnen Rechtsgebiete schon auch sauber auseinanderhalten:

Das Grundgesetz richtet sich an den Gesetzgeber und findet Ausfluss (wie das so blöd heißt) in den Gesetzen. Kein Bauherr und auch keine Behörde kann daran etwas ändern, und ein Bauherr kann sich auch darauf nicht berufen.

Die VVB ist kein Baurecht, sondern Landesstrafrecht. Die VVB kann also schon deshalb kein Baurecht (oder einen zugehörigen "Bestandsschutz") brechen, weil sie einem anderen Rechtsgebiet zugehört. Es gibt keine Querverbindung zwischen VVB und BayBO (genauso wenig wie z.B. zwischen BayFwG und BayBO oder ILSG und BayBO).

Es gelten für die Anwendung der VVB durch die Gemeinde die allgemeinen Verfahrensgrundsätze im Verwaltungsrecht. Unter anderem muss eine Forderung nun eben auch angemessen sein. Kann man hier gerne bezweifeln.

Was tatsächlich schon mal gemacht wird von den Gemeinden ist, dass sie drohen, wenn der Bauherr die nach VVB erhobene Forderung nicht "freiwillig" umsetzt, dass die Gemeinde dann die Bauaufsicht informieren und diese dann über ein Anpassungsverlangen mittels Baurecht eingreifen würde (womit sie aber indirekt eingestehen, dass ihre Forderung ohne Rechtsgrundlage erfolgt, sonst könnte die Gemeinde sie ja durchsetzen). Dann wird das eher spannend.

Es gibt jetzt in diesem konkreten Beispiel auch noch eine andere Komponente. Eine Auflage muss nicht nur zumutbar, sondern auch umsetzbar sein. Für halbstationäre Löschanlagen gibt es anerkannte Regeln der Technik. Kann sich die Gemeinde gerne mal durchlesen. Dann wird sie feststellen, dass halbstationäre Anlagen u.a. nur wirksam sind, wenn eine automatische Brandmeldeanlage mit Aufschaltung auf die ILS eingebaut wird und die örtlich zuständige Feuerwehr (mit hauptamtlichen Kräften, anders geht das nicht) garantiert jederzeit innerhalb von 8 Minuten am Einsatzort ist und in den 8 Minuten bereits Wasser in die Anlage eingespeist haben wird. Das ist doch mal ein Schutzziel für den Feuerwehrbedarfsplan! Ansonsten entfaltet die halbstationäre Anlage keine Wirkung (was der Grund ist, dass es so gut wie keine solche Anlagen gibt). Da es also eine ganz offensichtlich objektive Unmöglichkeit ist, eine funktionierende Anlage zu errichten, dürfte der Verwaltungsakt in diesem Punkt, jedenfalls meiner Meinung nach, inhaltlich nichtig sein. Kann man der Gemeinde gerne mal entgegen halten.

Ich glaube, die Gemeine meinte eigentlich etwas anderes, aber gut. In jedem Fall ist es immer wichtig, Brandschauberichte kritisch zu hinterfragen. Leider wissen Gemeindevertreter nicht immer, was sie tun.

Gruß

Alexander Vonhof
Ui, gleich drei Mal. Na, so wichtig ist der Beitrag jetzt auch nicht...
Sehr geehrte Herren,

Danke für Ihre ausführlichen Antworten! Sie unterstützen definitiv meine Meinung, dass die Forderungen von Feuerbeschauen sehr kritisch zu hinterfragen sind.

Leider wird der "Brandschutz" im allgemeinen hierdurch in ein schlechtes Licht gerückt was m.E. nicht gerechtfertigt ist.

Leider muss ich feststellen dass die Betreiber von Gebäuden (in diesem Fall die kath. Kirche) voller Hörigkeit Maßnahmen einfach beauftragt.

Dieses Geld wäre oftmals sinnvoller in anderen Objekten (Kindergärten / Schulen / Flüchtlingsunterkünfte etc. angelegt.)

Mit besten Grüßen aus Würzburg

Thorsten Götz
Auch ich verweise auf die unterschiedlichen Rechtsgebiete, welche beim Bauen und Nutzen von Gebäuden zu berücksichtigen sind.

Zu nennen ist neben dem Baurecht, das Arbeitsschutzrecht und auch das Ordnungsrecht. Ggf. kommen noch andere Rechtsgebiete dazu (z. B. Umweltschutzrecht, das Denkmalschutzrecht).

Im Wesentlichen decken die jeweiligen Rechtsgebiete unterschiedliche Zeiten ab. Zu nennen ist die Planungs- und Bauphase und die sehr lange Nutzungsphase.

Gebäude können in diesem Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen verglichen werden.

Diese werden gebaut und das nach recht scharfen Vorgaben. Es dürfen nur Bauteile eingebaut werden, welche eine Bauartzulassung haben. Es gibt auch Ausnahmen für die keine besonderen Anforderungen bestehen (z. B. Fußmatten), da diese keine Sicherheitsanforderungen haben.

Es gibt neben den von uns genutzten Personenkraftwagen unterschiedlichste Arten von Kraftfahrzeugen. Mache sollen größere Mengen von Waren transportieren, andere eine größere Anzahl von Personen. Traktoren oder Mähdrescher helfen den Bauern auf den Feldern. Es gibt auch Militärfahrzeuge.

Bevor Kraftfahrzeuge zugelassen werden, müssen diese neben den besonderen Vorgaben entsprechend der geplanten Nutzung z. B. die Vorgaben der Straßenverkehrszulassungsverordnung einhalten.

Nach dem verkehrssichere Fahrzeuge gebaut und an den Fahrzeughalten bzw. Lenker übergeben wurden hat dieser die Aufgabe die Verkehrssicherheit weiter sicher zu stellen. Da er nicht die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrung hat, beauftragt er eine Werkstatt die meist festgelegten Inspektionen durch zu führen. Nach 3 Jahren und danach aller 2 Jahre ist zusätzlich eine TÜV Prüfung erforderlich. Defekte Bauteile sind wiederum durch zugelassene Bauteile zu ersetzen.

Die Nutzung von Kraftfahrzeugen ist in völlig anderen Vorgaben geregelt (z. B. in der Straßenverkehrsordnung). Zum Führen von bestimmten KFZ werden Führerscheine gefordert. Auch ein Mindestalter als Grundvoraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist festgelegt. Das gilt auch für die Fahrtauglichkeit, welche eben nicht durch Alkohol oder Medikamente eingeschränkt sein darf.

Wenn alle diese persönlichen Vorgaben eingehalten sind, müssen noch weitere Vorgaben berücksichtigt werden. Das sind beispielsweise Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen je nach dem um welche Straße es sich handelt (Stadt, Landstraße, Baustellenbereiche oder Autobahn). An dieser Stelle beende ich die Aufzählung. Entsprechend der Gefährdung bzw. der Straßenzustände (Sturm, Glatteis oder Schnee) ist die Geschwindigkeit anzupassen.

Es gibt auch Bestandsschutz bei älteren Autos. Diese benötigen beispielsweise keine Rückhaltesysteme, wenn das bei der Herstellung noch nicht erforderlich war. Die Bremsanlagen und die Fahrwerke erfüllen meist nicht die jetzigen Vorgaben. Allerdings können sich deshalb Einschränkungen in der Nutzung ergeben.

Nun zum Bauen und vor allem der Nutzung von Gebäuden. Die Vorgaben, welche beim Planen und Bauen von Gebäuden einzuhalten sind, setze ich an dieser Stelle voraus.

Im Nutzungszeitraum gelten für Gebäude neben der weiteren Einhaltung der baurechtlichen Vorgaben auch andere Vorgaben und das auch unabhängig vom Baurecht. Wie bereits erläutert handelt es sich dabei um das Ordnungsrecht für alle Gebäudearten und für Arbeitsstätten auch um das Arbeitsschutzrecht (Arbeitsschutzgesetzt) mit den zugehörigen Verordnungen (ArbStättV, BetrSichV, GefStoffV, StraSchV, BioStoffV usw.). Auch die Maschinen und Anlagen, welche in den Gebäuden sind, müssen Vorgaben einhalten. Zu nennen ist neben der europäischen Maschinenrichtlinie das deutsche Produktsicherheitsgesetzt mit der Produktsicherheitsverordnung (Aufzählung nicht abschließend).

Es sind im Nutzungszeitraum auch völlig andere Verantwortliche für die Umsetzung der jeweiligen Vorgaben zuständig. Zu nennen ist der Arbeitgeber der Anlagenbetreiber, ggf. die Beauftragten in Abhängigkeit der zu berücksichtigten Gefährdungen. In keinem Fall der Bauherr, der Bauvorlageberechtigte, der BS- Planer, der Prüfsachverständige oder die Bauaufsichtsbehörde. Lediglich der Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen ist regelmäßig zu beauftragen die obligatorischen Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen durchzuführen.

Das macht auch Sinn, da sich die Gefährdungen im langen Nutzungszeitraum ändern können. Allein durch das Inventar der Gebäude (Maschinen, Anlagen im weitesten Sinne) ergeben sich Gefährdungen, welche meist im baurechtlichen Genehmigungsverfahren nicht berücksichtigt wurden oder eben auch nicht bekannt waren.

Aus diesem Grund wird in jeder Verordnung des Arbeitsschutzrechtes die Pflicht zur regelmäßigen Durchführung der Gefährdungsbeurteilung vorgeschrieben. Diese Aufgabe obliegt dem Arbeitgeber bzw. seinen Beauftragten. Wenn diese auf Grund von neuen Erkenntnissen oder Erfahrungen Maßnahmen für erforderlich halten, um erkannte Gefährdungen abzustellen, dann kann sich der ehemalige Bauherr oder der jetzige Vermieter nicht auf Bestandsschutz berufen und auch nicht darauf, dass die Schwelle der erheblichen Gefahr nach Baurecht noch nicht erreicht ist. Zuständig für die Einschätzung ist dann ausschließlich der Arbeitgeber.

Da wie ja in Deutschland leben, gibt es auch hier eine Rückfallebene. Der Gesetzgeber traut den Arbeitgebern nicht wirklich zu die Gefährdungen immer zu erkennen oder geeignete bzw. risikogerechte Maßnahmen fest zu legen. Deswegen prüfen die zuständigen Behörden die jeweiligen Arbeitsstätten. Dazu gehört auch die Umsetzung der Gefährdungsbeurteilungen mit den zu treffenden Maßnahmen.

Beispielsweise sind das die Gewerbeaufsichtsämter und die Gemeinden. Letztere vollziehen das Landesstraf und Verordnungsgesetz bzw. die Feuerbeschauverordnung (Bayern). Wenn brandgefährliche Zustände entdeckt werden, müssen entsprechende Maßnahmen dem Arbeitgeber oder den Gebäudenutzern auferlegt werden. In der Regel handelt es sich nicht um bauliche Maßnahmen (siehe 1. Beitrag), aber um Vorkehrungen für die Feuerwehr, soweit erforderlich. Ob nun diese Behörden manchmal die Verwaltungsgrundsätze missachten, das steht auf einem anderen Blatt. Hier ist noch Verbesserungsbedarf.

Festzuhalten ist, dass der Bestandsschutz für den Nutzungszeitraum nicht nach den Vorgaben des Baurechtes zu betrachten ist. Im Nutzungszeitraum kommen die Maßnahmen regelmäßig auf den Prüfstand und das in Abhängigkeit der sich ändernden Gefahr. Zuständig ist der Arbeitgeber, welcher die besonderen Gefahren in seiner Arbeitsstätte kennen sollte. Ggf. „helfen“ die zuständigen Behörden.

Wenn Denkmalschutz zu berücksichtigen ist, dass sind im Zweifelsfall gefährliche Nutzungen auszuschließen.

Norbert Bärschmann

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