Hallo Franz,
drei Antworten:
1) keine brandschutztechnische Anforderung an die Wand, da es zwischen Gebäuden auf demselben Grundstück dafür keine (Rechts-)grundlage (mehr) gibt (in Bayern). --> formal richtig, aber im Ergebnis Unsinn
2) Dann also Trennwand nach Art. 27 BayBO. Somit Wand bis dicht unter die Dachhaut (Art. 27 (4) BayBO). --> sinnvolles Ergebnis, wenn auch formal etwas hergeholt (merkt aber nur der Vonhof)
3) Wenn Brandwand, dann richtig Brandwand: Aber 30 cm-Überdachführung nach Art. 28 (5) BayBO bei GK 1-3 nicht erforderlich. --> Ergebnis wie 2)
Resümee: 30 cm nicht erforderlich.
Gruß
Werner Müller
PS: Die zweischalige Wand ist formal keine Trennwand, sondern das sind zwei "Gebäudeabschlusswände".