Tja,
was soll man da sagen. Eigentlich nur: Der Knut ist schuld.
Aber der Reihe nach:
1) Die Irritationen resultieren aus einem Runderlass vom 13.07.2021 vom MHKBG, siehe hier:
https://www.brd.nrw.de/system/files/media/document/2021-09/20210921_3_35_Funktionspruefung_Brandschutzklappen.pdf
2) Die Interpretation von Ziffer 5.1.5 der Prüfgrundsätze ist -gelinde gesagt- gewöhnungsbedürftig. Hier wurde semantisch versucht, die Funktionsprüfung zu definieren. Leider sind die Prüfgrundsätze schon 20 Jahre alt, Klappen wie die WFK gab es damals noch nicht und früher hat sich halt alles bewegt (oder bewegen lassen).
3) Interessanter ist eine Beurteilung der WFK durch die TU München, siehe hier:
https://www.geba-emerkingen.de/site/assets/files/1046/de_brandschutztechnische_beurteilung.pdf
Das ist keine semantische Wortklauberei, sondern Technikbetrachtung. Wer diese Stellungnahme gelesen hat, könnte durchaus geneigt sein einzusehen, dass die Funktionsprüfung nicht zwingend erforderlich ist (also aus technischer Sicht, Stichworte "Abnutzungsgrenze" und "ungestörter freier Querschnitt"). Aber nun ja, ist ja generell böse, weil Auftragsarbeit.
4) Formal hinsichtlich der Prüfung einen Unterschied zwischen Sonderbau und Nichtsonderbau zu machen (siehe Runderlass) halte ich für grundfalsch. Falls die Klappe versagen sollte und hierdurch jemand zu Schaden kommt, ist es doch egal, in welcher Art von Gebäude dies passierte. Wat für´n Quatsch.
5) Am Ende war es wieder der Knut, der in regulatorischer Härte mal wieder daneben gegriffen hat. Bin ich froh, dass es in Bayern keine Prüfgrundsätze gibt (weil die SV hier noch wissen, was sie tun (Fn1)).
Gruß
Werner Müller
Fn1: Wer´s glaubt...
PS: Ach so: Herr Bartholomäus schäumt natürlich, siehe hier:
https://www.geba-emerkingen.de/produkte/geba-brandschutz/brandschutzklappe-typ-wfk/