Hallo Brandwart,
da gibt es beide Sichtweisen:
Entweder Anforderungen an den Sachkundigen 100%ig wie an die Prüf-Sachverständigen (insbesondere Befangenheit § 5 (4) PrüfVBau)) oder eben nicht.
Ich tendiere zu "oder eben nicht". Begründung am Beispiel der Feuerschutzabschlüsse:
1) Feuerschutzabschlüsse (FSA) gibt es auch in BV, die nicht der SPrüfV unterfallen. Wie sollte man sich bei diesen den Bezug auf die PrüfVBau zusammenreimen?
2) Für FSA gibt es ein produktspezifisches Verfahren (also die ÜE). Diese muss der Errichter ja ohnehin bringen. Soll das jetzt noch ein SK bestätigen, dürfte dies nicht im Leistungsumfang des Errichters sein (es sei denn, der Bauherr hat dies explizit in das LV geschrieben).
Und zur Auslegung des § 5 (4) PrüfVBau: Hier heißt es "Prüfsachverständige dürfen nicht tätig werden, wenn sie [oder] ihre Mitarbeiter [...] bereits, insbesondere als Entwurfsverfasser, Nachweisersteller, Bauleiter oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Bescheinigung befasst waren."
Also: Wenn der SK nicht der Chef (Arbeitgeber) selbst ist, dann dürfte auch rechtlich-formal nichts dagegen sprechen, wenn ein benannter Mitarbeiter des Errichters als SK auftritt und den ordnungsgemäßen Einbau bescheinigt.
Mehr will das bayerische Baurecht nicht, wir haben das vor 20 Jahren ja liberalisiert.
Gruß
Werner Müller