Sehr geehrter Herr Bussmann,
vorab: danke für Ihre posiitve Meinung zu mir und meinen "Expertisen" :-)
Sie haben Recht: es verschließt sich manchmal die Logik bei Gesetzen, Verordnungen und Normen; aber die Abgrenzungen sind machmal schwierig und so hat man versucht, diese irgendwie festzulegen;
eine Tür ist normativ ein zusammenhängendes Element aus Türblatt, Beschlägen, Rahmen/Zarge mit oder ohne Oberblende / Oberlicht und/oder Seitenteil; alles zusammen ist "die Tür"; bei der Oberblende ist es auch egal ob mit oder ohne Kämpfer; wenn sie eine Einheit mit Türblatt und Rahmen hat, ist es eine Tür;
wenn nun das Oberlicht ein Bestandtteil des Tür-Elements ist, ist es Tür; wenn nun das Oberlicht getrennt von der Tür (durch einen Strurz) ist, zählt es zur Wand; gleiches gilt bei Seitenteilen und Trennung mit Pfosten;
dem liegt eine Schutzzielbetrachtung zugrunde:
eine dichtschließende Tür kann ein 2,0 m hohes Türblatt haben und eine 1,0 m hohe Blende/oberlicht, kann aber auch ein 3,0 m hohes Türblatt haben; im Brandfall habe ich ein 3 m hohes Loch, soblad die Tür versagt; das wird hingenommen (akzeptiertes Restrisiko); gleiches gilt bei der Breite: doppelflügeleige Tür mit 2,5 m oder einflügelige mit Seitenteil - bis 2,5 m werden beide gleichgesetzt und haben die Anforderungen der Tür;
trennt man nun Tür(Eement) von der Wand mit einem Sturz oder Pfosten, werden die angrenzenden Teile Bestandteil der Wand; so wurde es normativ und bauordnungsrechtlich festgelegt, da irgendwo eine Abgrenzung stattfinden muss;
Teil der Schutzzielbetrachtung ist der Löschangriff: eine max. Öffnung von 2,5 m Breite ist noch beherrschbar (Hessen hatte mal 3,5 m, das dann aber an die MBO angepasst); ist die Seitenteilverglasung größer/breiter, muss sie als Wand betrachtet werden; die FW muss sich im Schutz der Wand bewegen, wenn sie in die Öffnung löscht;
dass es hier immer wieder zu (kuriosen) Situationen kommen kann, liegt im Wesen von Regelungen; so kann im Zuge einer Abweichung eine G30-Verglasung ab einer Höhe von 1,8 m in feuerhemmenden Flurwänden zugelassen werden, dies muss aber beim Oberlicht der FH-Tür in F30 wechseln, da das Oberlicht zur Tür gehört und umgekehert könnte es in F0 wechseln, wenn nur eine dichtschließenende Tür gefordert ist; - das Schutzziel der Sicherheit für die FW bleibt dadurch bestehen;
aber es gibt hier auch normative Grenzen durch die Zulassungen und Prüfzeugnisse: Bauteile (Türen) mit Anforderungen dürfen nur an Bauteile mit gleichen oder höherwertigen Anforderungen angeschlossen werden (Ausnahme Anschlüsse an Fassaden/Fensterfronten);
deshalb muss der zuvor erwähnte Sturz oder Pfosten auch mind feuerhemmend (F30/R30) sein;
ich hoffe, das Thema allgemeinverständich rüber gebracht zu haben?
zur Ursprungsfrage von Rüdiger: die andern Kollegen haben sie auch benatwortet; auch mir ist nur bekannt, dass die bestehenden Anforderungen schon lange Jahre so bestehen und die von Ihnen beschreibenen "Lösungen" faul sind; abgesehen davon, dass sie keinen Sinn ergeben;
mfG
der Feuerteufel