Hallo Zusammen,
Im Rahmen eines aktuellen Brandschutzkonzeptes ist mir folgendes aufgefallen:
In der BauO NRW 2000 fand sich im § 35 (7) die Anforderung, dass Dächer von Anbauten, die an Wände mit Öffnungen oder an Wände die nicht F90 waren, das Dach die Anforderung der Decken des höheren Gebäudes entsprechen musste und gegen entflammen zu schützen war.
In der VV wurde dazu konkretisiert das als Schutz gegen entflammen bei brennbarer Dachhaut oder Dämmschicht eine 5 cm dicke Schicht aus nicht brennbaren Baustoffen vorzusehen war (oft Kiesauflagen)
Die aktuelle LBO NRW 2018 sieht nun nur noch vor, das bei solchen Dächern diese von innen nach außen einschließlich der sie tragenden Bauteile die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des höheren Gebäudes haben müssen.
Von eine Schicht auf dem Dach von 5 cm stärke oder ähnliches finde ich jetzt nichts mehr in der LBO und auch nichts in der aktuellen VV-TB.
Ich finde es logisch, da sich ja auch keiner Gedanken über die Brandlasten bei Wohngebäuden auf den Terrassen im Erdgeschoss oder die Bepflanzungen an den Gebäuden oder die PKW´s vor Hausfronten macht. Scheint mir jetzt tatsächlich konsequent zu sein.
Mir würde der Nachweis der harten Bedachung reichen aber ich dachte mir, frag mal in die Runde ob nicht etwas übersehen hast.
Klärt mich auf ;-)
Beste Grüße in die vorweihnachtliche Zeit
Wolfgang Cordier