Gemäß 5.10.4 IndBauRL sind anstelle einer inneren Brandwand zwei sich gegenüberstehende raumabschließende, feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen zulässig.
Gemäß 5.10.5 IndBauRL sind Öffnungen in inneren Brandwänden zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind und wenn sie feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.
Kann man aufgrund der jeweils „nur“ einseitig feuerbeständigen Wände (ohne Anforderung an die mechanische Beanspruchung) ev. davon ausgehen, dass anstelle T90 Türen auch T30 Türen zulässig / ausreichend sind?
Gemäß den Erläuterungen zu 5.10.4 IndBauRL muss für Bauteile (z. B. Feuerschutztüren oder -tore, Brandschutzverglasungen, Kabel- und Rohrabschottungen usw.), die Öffnungen in diesen Wänden schützen, die brandschutztechnische Eignung nachgewiesen sein.
Kennt jemand Brandschutztüren (hier: nur einseitige Brandbeaufschlagung von außen, Befestigung von innen) die über die entsprechende Zulassung zum Einbau in o. a. Wände (Tragkonstruktion ohne Feuerwiderstand mit außenseitig feuer-beständiger Bekleidung) verfügen?
Gruß
Hannes