Hallo Frau Ludwig,
dabei handelt es sich doch um schönstes Juristendeutsch ;-)).
Vielleicht helfen die Erläuterungen aus NRW weiter:
"Absatz 6 enthält die Ausnahmeregelung, auf die in § 122 Abs. 8 S. 4 (entspricht § 2 GaV) verwiesen wird. Das heißt, dass Dacheinstellplätze und die dazugehörigen Verkehrsflächen grundsätzlich nicht der Nutzfläche der Garage zugerechnet werden, jedoch in Bezug auf die Anforderungen der Absätze 3 bis 5 ausnahmsweise doch Berücksichtigung finden. Da in diesen Absätzen Anforderungen an Großgaragen gestellt werden (in Absatz 3 auch an Mittelgaragen), greifen diese Anforderungen, wenn unter Berücksichtigung der Dacheinstellplätze und der dazugehörigen Verkehrsflächen die Nutzfläche der Garage 1.000 m² (bzw. 100 m² im Fall von Absatz 3) überschreitet. Diese Ausnahmeregelung ist für Garagen von Bedeutung, die ohne Berücksichtigung der Dacheinstellplätze und der dazugehörigen Verkehrsflächen unterhalb von 1.000 m² (bzw. 100 m² im Fall von Absatz 3) bleiben und ansonsten in der Verordnung nur die Anforderungen an Mittelgaragen (bzw. an Kleingaragen) erfüllen müssen.
Beispiel:
Die Nutzfläche einer Garage beträgt ohne ihre Dacheinstellplätze und die dazugehörigen Verkehrsflächen 900 m². Die Nutzfläche derselben Garage beträgt einschließlich der Dacheinstellplätze und der dazugehörigen Verkehrsflächen 1.100 m².
Die Garage ist nach § 122 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 122 Abs. 8 S. 4 eine Mittelgarage, weil ihre Nutzfläche ohne Dacheinstellplätze 900 m² (? 1.000 m²) beträgt. Diese Einstufung als Mittelgarage ist grundsätzlich maßgeblich, weil die Brandschutzanforderungen auf die Anzahl der innerhalb der Garage abgestellten Kraftfahrzeuge (Brandlast) abstellen und die Kraftfahrzeuge auf dem Dach bzw. im Freien in Bezug auf den Brandschutz vernachlässigt werden können.
In Bezug auf den Zu- und Abgangsverkehr ist dieselbe Garage nach § 123 Abs. 6 wie eine Großgarage zu behandeln, weil ihre Nutzfläche einschließlich der Dacheinstellplätze 1.100 m² (> 1.000 m²) beträgt. Diese Behandlung als Großgarage ist sachgerecht, weil die Anforderungen der Absätze 3 bis 5 auf den Zu- und Abgangsverkehr bzw. auf die Anzahl der Fahrzeugbewegungen abstellen und die Dacheinstellplätze daher in Bezug auf den Zu- und Abgangsverkehr mitgerechnet werden müssen."
Gruß
C. Lammer