Auszug aus § 9 LBOAVO Dächer
(Zu § 27 Abs. 6 und § 16 LBO)
(4) Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Lichtkuppeln und Oberlichte sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann.
Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen mindestens 1,25 m entfernt sein
1. Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 30 cm über die Bedachung geführt sind,
2. Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.
Anlagen zur photovoltaischen oder thermischen Solarnutzung sind keine ähnlichen Dachaufbauten im Sinne von Satz 2 Nummer 2.
Der letzte Satz wurde mit der letzten Änderung der LBOAVO BW in 12 2020 neu mit aufgenommen !
Nach dem politischen Wille (Grün/Schwarz) sollen die Dachflächen möglichst vollflächig genutzt werden können; keine Abstände zu BW, daraus resultiert auch keine Forderung in Bezug auf Abstände zu Dachfenstern, Rauchabzugsöffnungen, Lüftungsauslässen und simplen AW-Rohren...
Gruß
Hannes