Hallo,
natürlich lösen auch die Wände von Innenhöfen Abstandsflächen aus. Abstandsflächen dienen der Belichtung und Belüftung und als Sozialabstand, und der muss auch bei Innenhöfen gewahrt bleiben.
Auch Wände von Innenhöfen sind Außenwände. In den Bauordnungen wird nicht unterschieden, wo die Außenwände liegen, sondern nur, ob sich deren Abstandsflächen überdecken dürfen oder nicht. Zum Nachbarn hin dürfen sich die Abstandsflächen nicht überdecken, beim eigenen Gebäude bei einem Winkel größer 75 ° durchaus.
Deshalb muss der Mindestabstand zwischen der eigenen Außenwand und der Außenwand zum Nachbargebäude mindestens 2 x 3 m = 6 m betragen (Überdeckung verboten), im "normalen" rechteckigen Innenhof nur 1 x 3 m (Überdeckung erlaubt). Sind die Wände höher, dass die 3 m nicht reichen, dann muss auch der Innenhof größer werden.
Das Argument des Statikers ist ja schon deshalb nicht sachgerecht, weil man ansonsten ja immer im Erdgeschoss an die Grundstücksgrenze bauen könnte und ab dem 1. Obergeschoss wäre es dann egal, wie weit ich entfernt bleibe. Das ist ja nun nicht fachgerecht. Deshalb gibt es ja die ganzen Staffelgeschosse, damit die Abstandsflächen an jeder Stelle eingehalten werden.
Werden hier in dem Innenhof die Abstandsflächen eingehalten, ist auch der Brandschutz in Ordnung.
@Bärschmann
"Das o.g. Beispiel ist eine Regelungslücke, welche durch die Planer risikogerecht zu begegnen ist."
Nein, das ist keine Regelungslücke. Das ist so gewollt, also muss der Planer sich auch nicht drum kümmern. Es ist nicht die Aufgabe des Planers, den Gesetzgeber zu nachregulieren. Wenn überhaupt könnten da die Bauaufsichten gegensteuern, die manchmal Abweichungsanträge wegen Unterschreitung der Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück doch durchaus bereitwilliger genehmigen, als es notwendig wäre. Aber das ist das Risiko des Bauherren, kein Problem der öffentlichen Sicherheit - deshalb ist die alte Regelung ja auch gefallen.
Gruß
Alexander Vonhof