Hallo Diskutanten,
mir fehlt noch das Verständnis:
Gemäß Baurecht reicht zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges im Wohnungsbau oder wohnungsähnlicher Nutzung eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr anleiterbare Stelle, also ein Fenster.
Ist ein Balkon vorhanden, freut das die Feuerwehr, weil Menschenrettung und Brandbekämpfung über einen Balkon viel leichter möglich sind. An die Bauteile des Balkons werden in diesem Fall keine Anforderungen an den Feuerwiderstand gestellt.
Nun wird zusätzlich eine Außentreppe an den/die Balkone angeschlossen. Spitze. Und als Belohnung soll der Bauherr nun Anforderungen an einen zweiten baulichen Rettungsweg erfüllen?
Jetzt lese ich gerade noch einmal die Ausgangsbeschreibung von Apala: Liegt es in dem angefragten Fall möglicherweise an der Nutzung "Gewerbe" mit entsprechenden Flächen oder Personenzahlen? Das könnte heißen, dass die Sicherstellung des 2. RW über Leitern der Feuerwehr ohnehin nicht zulässig wäre, dann wäre ich bei der Antwort von baersch.
Wäre auch für ein Gewerbe, z.B. eine Arztpraxis, der 2.RW über die Leitern der Feuerwehr ausreichend, bin ich bei Herrn Lammer mit dem Kommentar zur LBO NRW...
Gruß
Matthias Bußmann