Die Beispiele aus den Links von Hannes sind teilweise extrem. Hier werden von den Behörden die Verwaltungsgrundsätze nicht beachtet.
Das Handeln der öffentlichen Verwaltung unterliegt bestimmten Prinzipien bzw. den grundgesetzlich vorgegebenen Verwaltungsgrundsätzen, welche einigen Behördenmitarbeitern offensichtlich nicht ausreichend bekannt sind.
Danach müssen Maßnahmen gesetzmäßig sein (Art. 20 Abs. 3 GG). Dazu gehört auch die pflichtgemäße Ermessensausübung. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist einzuhalten (Art. 3 Abs. 1 GG). Das gilt auch für den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, was bedeutet:
Maßnahmen müssen geeignet, erforderlich, angemessen sein und dürfen nur solange andauern bis der Zweck der Maßnahme erfüllt ist.
Solche Auswüchse kenne ich aber nicht nur von Gewerbeaufsichtsämtern sondern auch von Bauaufsichten und Prüfsachverständigen und nicht zuletzt von Brandschutzplanern.
Bei allen genannten Gruppen sind das aber Einzelfälle, welche nicht unbedingt als Regelfall thematisiert werden sollten.
In relevanten Sonderbauverordnungen wird die Nutzung weitgehend berücksichtigt bzw. sind die Aufschlagrichtungen von Türen geregelt. Das bedeutet im Verlauf von Rettungswegen müssen diese nach außen öffnen. Das sollte bei der Brandschutzplanung im Baugenehmigungsverfahren auch für nicht geregelte Sonderbauten mit entsprechender Nutzung obligatorisch sein.
Für Standardgebäude gibt es keine baurechtliche Regelung. Das gilt auch für Arbeitsstätten
Hinweis: bis auf Wohnungen und Garagen sind nahezu alle Gebäude Arbeitsstätten.
Das ist ein leuchtend, da für diese Standardbauten mit der Bauordnung ein Musterbrandschutzkonzept ohne Berücksichtigung der konkreten Nutzung vorliegt. Bei Einhaltung der Vorgaben aus der Bauordnung hat der Bauherr ein Anspruch auf Genehmigung.
Die Vorgaben des Arbeitsschutzes sind nicht an den Bauherrn oder dessen BS- Planer sondern an den Arbeitgeber mit den zuständigen Vorgesetzten und Beauftragten gerichtet. Nur dieser Personenkreis kennt die Nutzungen und die sich daraus ergebenen Gefährdungen. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass sich die Nutzungen und die Gefährdungen regelmäßig ändern können, ohne dass jedes Mal eine neue Baugenehmigung erforderlich ist.
Auch der Arbeitgeber kann wechseln, eine andere Auffassung zu Gefahren oder konkret zur Führung der Rettungswege haben. Das kann sich aus Arbeitsunfällen ergeben oder anderen schlechten Erfahrungen, wie z. B. nach fehlgeschlagenen Evakuierungsübungen. In jedem Fall ist der zuständige Arbeitgeber mit seinen Beauftragten verantwortlich für die Brandschutzvorkehrungen bzw. die Gefährdungsbeurteilung im Nutzungszeitraum. Wenn sich bei der obligatorischen Wirksamkeitskontrolle Schwachstellen im Brandschutz ergeben, ist nachzubessern.
Der BS- Planer kann also gar nicht für den Nutzungszeitraum zuständig sein oder ob z. B. die Aufschlagtür nach innen zulässig ist.
Bestenfalls fordert der BS- Planer z. B. im Baugenehmigungsverfahren beim späteren Arbeitgeber eine vorläufige Gefährdungsbeurteilung ein in der die relevanten Gefährdungen und vor allem die nach Arbeitsschutzrecht erforderlichen Brandschutzmaßnahmen enthalten sind. Wenn der spätere Arbeitgeber noch nicht bekannt ist, muss er BS- Planer vorrausschauend planen.
Bei dem hier diskutierten „kleinen Problem“ (Aufschlagrichtung) sollte grundsätzlich die Aufschlagrichtung von entsprechenden Türen in Fluchtrichtung vorgesehen werden. Alternativ ist dem Bauherrn die Problematik bzw. die teilweise strikte Vorgehensweise der Gewerbeaufsichtsämter mitzuteilen.
In keinem Fall kann es sein, dass der BS- Planer die Aufschlagrichtung von Notausgangstüren entgegen der Fluchtrichtung festlegt. Dazu ist er nicht befugt und erst recht nicht zuständig.
Die vorgenannte Vorgehensweise ist nicht nur bei der Aufschlagrichtung relevant. Das gilt in weit größerem Maße beim Umgang mit Gefahrstoffen, Druckgasbehältern, ionisierenden oder biologischen Arbeitsstoffen und nicht zuletzt bei EX- Gefahren.
Für entsprechende Gefährdungen sind neben zusätzlichen baulichen Brandschutzmaßnahmen auch Brandschutzmaßnahmen in der Gebäudetechnik, der Anlagentechnik erforderlich. Das gilt auch für den betrieblichen und abwehrenden Brandschutz.
Solche Maßnahmen können aber im Baugenehmigungsverfahren nicht außen vor gelassen werden, nur weil die Gefährdungsbeurteilungen nach Arbeitsschutzgesetz erst kurz vor Inbetriebnahme der Gebäude bzw. Anlagen erforderlich sind. Die Gefährdungsbeurteilungen und wenn zutreffend die Explosionsschutzdokumente müssen zumindest ansatzweise schon im Planungszeitraum vorliegen und dann vom BS- Planer bzw. dem Architekten bei der Gebäudeplanung Berücksichtigung finden.
Ohne enge Zusammenarbeit mit dem späteren Nutzer kann eine solche Arbeitsstätte nicht abschließend geplant, genehmigt und schon gar nicht gebaut werden. Hier sehe ich enormes Haftungsrisiko, da die Kosten der notwendigen Umbauten nicht nur unwesentlich sind.
Da haben es die BS –Planer leicht, welche sich nur um die Aufschlagrichtung von Notausgangstüren kümmern „müssen oder wollen“???
Norbert Bärschmann