Werte Kollegen,
mich bewegt derzeit folgendes BV:
Bayern, GK-IV, Neubau Gesundheitszentrum, ein Betreiber
zwei Baukörper dazwischenliegend der notw. TR
mit Glasfassade-Pfosten Riegel
Alle Türen in notw. TR T30-RS, keine relevanten Brandlasten
Beide Baukörper benötigen einen zweiten baulichen RW,
bei dem rechten Baukörper realisierbar,
bei dem Linken, aufgrund der Abstandsflächen, nicht.
Es wurde über eine Bypasslösung von dem linken zu dem rechten Baukörper nachgedacht.
Ausführung, als im Freien liegender Steg direkt vor der Glasfassade-Pfosten Riegel des notw. TR,
Verglasung ohne Brandschutzanforderung.
Ist folgende Argumentation anwendbar?
Aufgrund fehlender relevanter Brandlast ist ein Brandgeschehen in dem notw.TR nicht möglich.
Bleibt somit die Gefahr der Verrauchung des TR, die aber nicht die Glasfassade und damit die Nutzbarkeit des Steges als 2.RW beeinträchtigt.
Ausführung von Glasfassade und Steg ohne Brandschutzanforderung.
Besten Dank für Eure Hilfe!!!